Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

36. 
38. 
39. 
40. 
. Für die Eintragung einer Familienanwartschaft 
— 185 — 
und daneben für jede aus diesem Anlaß einzutragende Reallast und 
jede vom Folium abzuschreibende Parzelle noch 
.Für die Eintragung einer Reallast auf der ersten Rubrik 
sofern jedoch die Reallast nach Maßgabe der Gesetze über die Be— 
richtigung von Wasserläufen zu übernehmen ist, ingleichen für die 
Eintragung von Landeskulturrenten 
Anmerkung. 
Die Eintragung von Beiträgen zu Ablösungsrenten und zu 
Landeskulturrenten erfolgt kostenfrei. 
Für die Löschung von Reallasten 
Anmerkung. 
Die Löschung von Ablösungsrenten und Landeskulturrenten, 
sowie von Ablösungs- und Landeskulturrentenbeiträgen erfolgt 
kostenfrei. 
Geschieht die Eintragung auf mehr als einem Folium, für jedes 
weitere Folium 
Für jeden Eintrag auf der ersten Rubrik, für welchen die Gebühr 
nicht bei Nr. 32 bis 37 bestimmt ist 
Ist der Eintrag auf mehr als einem Folium zu bewirken, für jedes 
weitere Folium 
Für die Befragung der hypothekarischen Gläubiger eder der sonstigen 
Realberechtigten bei Grundstücksabtrennungen, sowie für die Er— 
gänzung der Einwilligungserklärungen durch das Gericht 
Uebersteigt jedoch der Kaufpreis für das in Frage stehende Grund- 
stück nicht die Summe von 15004, nicht mehr als 
Für die Eintragung eines Eigenthumswechsels im Grundbuch als 
Gesammtgebühr 
a) im Falle des Erwerbes durch Zwangsversteigerung, wenn die 
Erstehungssumme beträgt bebebeis 200.2 
über 200 = 500 
= 500 1500 
. 1500 2000 = 
= 2000 = 3000 
3000 = 6000 
von jeden vollen 3000 4 über 6000 noch 
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20 4 
3 —10.4, 
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1.4. 
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300.4. 
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1— 10.. 
1 —20 x. 
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