Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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ingleichen 
einer Hypothek, welche von einem Erben zur Sicherstellung des 
Erbtheils unmündiger Miterben bestellt wird, oder welche im Wege 
der Zwangsvollstreckung oder zur Sicherstellung der Zwangsvoll— 
streckung wegen einer Geldforderung einzutragen ist, als Gesammt— 
gebühr die Hälfte der bei Nr. 44 geordneten Sätze, jedoch nicht 
weniger als 1./. 
46. Für die Eintragung einer bei Veräußerung des Grundstücks vor- 
behaltenen Hypothek, für die Umschreibung einer Hypothek auf den 
Namen des Grundstückseigenthümers, sowie für die Vormerkung 
einer Forderung als Gesammtgebühr 210 der Gebühr bei 
Nr. 44, jedoch nicht weniger als 1 und nicht mehr als 
Anmerkungen zu Nr. 44, 45 und 46. 
1. Die Bestimmungen in Anmerkung 1 zu Nr. 40 kommen ent- 
sprechend zur Anwendung. 
2. Werden mehrere Hypotheken unter der nämlichen oder unter 
verschiedenen Rangnummern für einen oder für mehrere 
Gläubiger gleichzeitig auf einem Folium eingetragen, so ist 
die Gebühr für jede einzelne Hypothek zu berechnen. 
3. Bei der Eintragung wiederkehrender Geldleistungen ist deren 
Werth nach Maßgabe der Bestimmungen in § 9 Absatz 2, 3 
der Civilprozeßordnung zu berechnen. 
4. Bei Berechnung der Gebühr bleiben die ohne Angabe einer 
bestimmten Summe gleichzeitig mit der Hauptsumme zum 
Eintrag gelangenden Nebenforderungen außer Ansatz. 
5. Die bei Nr. 44 geordnete Gebühr kommt auch für die Ein- 
tragung einer vorgemerkten Forderung und der Abtretung 
einer auf den Namen des Grundstückseigenthümers umgeschrie- 
benen Hypothek zur Erhebung. 
47. Für die Eintragung eines vorbehaltenen Auszugs oder einer Herberge 
Anmerkung. 
Wird ein vorbehaltener Auszug oder eine Herberge für meh- 
rere Berechtigte auf Grund des nämlichen Rechtsgeschäfts gleich- 
zeitig auf dem nämlichen Folium eingetragen, so kommt die Ge- 
bühr nur einmal zur Erhebung. 
30 M. 
1—5 .
	        
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