Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

86. 
87. 
88. 
89. 
— 197 — 
Für die Bestimmung einer Person, welcher Bücher und Schriften in 
Verwahrung zu geben sind, oder Bestimmung des Orts, an welchem 
Bücher und Schriften niederzulegen sind (Artikel 145, 246 Absatz 1 
des Handelsgesetzbuchs, 8 33 des Gesetzes vom 15. Juni 1868, 
§ 90 des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1889) 
Für die Aufnahme eines Wechselprotestes, einschließlich der Aus- 
fertigung der Urkunde 
Wenn eine wechselmäßige Leistung von mehr als einer Person ver- 
langt werden muß, erhöht sich die Gebühr wegen jeder weiteren 
Person um . 
Für einen Eintrag in das Mitbelehntenregister . 
Sind auf einem und demselben Rechtsgrund beruhende Einträge 
gleichzeitig auf mehr als einem Folium zu bewirken, für den 
Eintrag auf jedem weiteren Folium 
Betrifft der Eintrag eine einstweilige Verfügung oder die Löschung 
eines Mitbelehnten, für jedes Folium 
Für einen Eintrag in das Dissidentenregister als G * am . eb uh r 
Anmerkung. 
Für Löschungen im Dissidentenregister sind Kosten nicht zu be— 
rechnen. 
Abschnitt III. 
Auslagen. 
Als Auslagen werden erhoben: 
a) die Schreibgebühren, 
h) der bei Gericht verwendete Urkundenstempel, 
c) die Post= und Telegraphengebühren, 
) die Zustellungs= und Bestellgebühren, 
e) die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter entstehenden 
Kosten, 
) die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren, 
Tagegelder und Reisekosten, 
4—10.. 
3. 50 c 
2. 
20.4. 
5 A. 
5 J. 
250 
8) die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten zustehenden
	        
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