Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Nr. 77. Verordnung, 
die Ausstellung von Urkunden über Einträge im Grund- und Hypotheken— 
buche betreffend; 
vom 8. November 1890. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund ertheilter ständischer Ermächtigung 
wird in theilweiser Abänderung der durch die Verordnung vom 9. Januar 1865 
bekannt gemachten Gerichtsordnung hierdurch verordnet, was folgt: 
&# 1. Die nach § 185 der Gerichtsordnung vom 9. Januar 1865 gemäß den 
Vorschriften in §§ 104, 186 bis 190 dieser Gerichtsordnung auszufertigenden gericht- 
lichen Urkunden (Rekognitionsscheine, Hypothekenbriefe) werden künftig nur auf Antrag 
der Betheiligten ausgestellt. 
& 2. Unerwartet eines Antrags hat der Grund= und Hypothekenbuchführer von dem 
Eintrag eines Eigenthümers, einer Hypothek, der Abtretung einer solchen und der Ab- 
tretung des Vorrechts einer Hypothek denjenigen, zu dessen Gunsten der Eintrag erfolgt 
ist, und, wenn eine Hypothek gelöscht oder von einer solchen abgeschrieben worden ist, den 
Grundstückseigenthümer zu benachrichtigen, sofern nicht auf die Benachrichtigung verzichtet 
worden ist. 
Die Benachrichtigung soll spätestens am zweiten Werktage nach Erfolg des Eintrags 
durch Mittheilung einer vom Grund= und Hypothekenbuchführer beglaubigten Abschrift 
des Eintrags geschehen, welche das Grundstück, auch Band und Seite des Grund= und 
Hypothekenbuchs, wo sich der Eintrag befindet, zu bezeichnen und den Namen des Eigen- 
thümers — bei Eigenthumswechsel den des bisherigen Eigenthümers — anzugeben hat. 
Der Unterschrift des Grund= und Hypothekenbuchführers ist ein Abdruck des Gerichts- 
Siegels oder Stempels beizufügen. 
3. Von Einträgen anderer als der in § 2 Absatz 1 bezeichneten Art findet eine 
Benachrichtung nach Maßgabe der Vorschriften in § 2 Absatz 2 auf Antrag des Bethei- 
ligten, jedoch nur in dem Falle statt, wenn der Antrag vor dem Erfolg des Eintrags 
gestellt worden ist. Entgegengesetzten Falls kommen die Vorschriften in § 105 der Ge- 
richtsordnung zur Anwendung. 
& 4. Die Vorschriften in § 192 der Gerichtsordnung bleiben unberührt. 
&b Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1891 in Kraft. Ein vorher 
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