Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
1. Stück vom Jahre 1890. 
  
  
Inhalt: Nr. 1. Bekanntmachung, die Vergütung für die Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1890 
betr. S. 1. — Nr. 2. Bekanntmachung, eine Ergänzungswahl für die I. Kammer betr. S. 2. — Tr. 3. 
Bekanntmachung, die Feststellung der Beiträge zur Deckung des Bedarfs des Landeskulturraths betr. S. 2. 
— Nr. 4. Bekanntmachung, eine Anleihe der Actiengesellschaft „Lauchhammer“ betr. S. 3. — Jr. 5. 
Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadtgemeinde Chemnitz betr. S. 4. 
Nr. 1. Bekanntmachung, 
die Festsetzung des Betrags der für die Natural-Verpflegung der Truppen 
im Jahre 1890 zu gewährenden Vergütung betreffend; 
vom 22. December 1889. 
Zufolge der Vorschriften im 3. Absatze von § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. 
S. 52) ist in Nr. 304 des diesjährigen Deutschen Reichs-Anzeigers nachstehende Be- 
kanntmachung erlassen worden: 
„Auf Grund der Vorschriften im § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 
(R.-G.-Bl. S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden 
Vergütung für das Jahr 1890 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für 
Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brod: ohne Brod: 
a) für die volle Tageskost 80 4. 65 4 
b) für die Mittagskost 40.= 35— 
J) für die Abendkost 25= 20. 
d) für die Morgenkost 15— 10. 
Berlin, den 19. December 1889. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Beoetticher.“ 
  
Ausgegeben zu Dresden den 22. Jannar 1890. 1
	        
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