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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
1. Stück vom Jahre 1890.
Inhalt: Nr. 1. Bekanntmachung, die Vergütung für die Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1890
betr. S. 1. — Nr. 2. Bekanntmachung, eine Ergänzungswahl für die I. Kammer betr. S. 2. — Tr. 3.
Bekanntmachung, die Feststellung der Beiträge zur Deckung des Bedarfs des Landeskulturraths betr. S. 2.
— Nr. 4. Bekanntmachung, eine Anleihe der Actiengesellschaft „Lauchhammer“ betr. S. 3. — Jr. 5.
Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadtgemeinde Chemnitz betr. S. 4.
Nr. 1. Bekanntmachung,
die Festsetzung des Betrags der für die Natural-Verpflegung der Truppen
im Jahre 1890 zu gewährenden Vergütung betreffend;
vom 22. December 1889.
Zufolge der Vorschriften im 3. Absatze von § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural-
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl.
S. 52) ist in Nr. 304 des diesjährigen Deutschen Reichs-Anzeigers nachstehende Be-
kanntmachung erlassen worden:
„Auf Grund der Vorschriften im § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Natural-
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875
(R.-G.-Bl. S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden
Vergütung für das Jahr 1890 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für
Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brod: ohne Brod:
a) für die volle Tageskost 80 4. 65 4
b) für die Mittagskost 40.= 35—
J) für die Abendkost 25= 20.
d) für die Morgenkost 15— 10.
Berlin, den 19. December 1889.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Beoetticher.“
Ausgegeben zu Dresden den 22. Jannar 1890. 1