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der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni
1887 unter „Abschnitt III zu § 14" (R.-G.-Bl. S. 449) getroffen sind.
3. Im 8§ 21 4. Absatz ist in der Klammer der 2. und 3. Zeile hinter den Worten:
„und Vorderpferde“ einzuschalten:
sowie besonders schwere Zugpferde (zu Belagerungstrains u. s. w. — siehe auch
Anlage B —).
4. Im § 29 hat die 5. Zeile zu lauten:
zwei mindestens 2 Meter langen Stricken und
5. Im 1. Absatz von § 33 Zeile 6 von oben haben die Worte:
„oder der Ersatzreserve 1. Klasse“
auszufallen.
Ebendaselbst 3. Absatz ist in der 1. Zeile anstatt „Marsch= und Fahr-Tableaus“ zu
setzen:
Marschübersichten und Fahrtlisten.
Ebendaselbst ist der 5. Absatz folgendermaßen zu ändern:
Das Kriegs-Ministerium wird dafür sorgen, daß die Transportführer recht-
zeitig die erforderlichen Marschrouten, Militärfahrscheine, sowie Blanquets zu
OQuartierbescheinigungen und Quittungen über Naturalverpflegung, Vorspann
und Fourage erhalten, letztere nach dem Tagessatze von 12 000 Gramm Hafer,
3000 Gramm Heu und 3000 Gramm Stroh für besonders schwere Zugpferde
(zu Belagerungstrains u. s. w. — siehe auch Anlage B —) und von 6000 Gramm
Hafer, 1500 Gramm Heu und 1500 Gramm Stroh für alle übrigen Pferde.
6. Im § 39 2. Absatz 1. Zeile ist für „Requisitionsscheinen“ zu setzen:
Militär-Fahrscheinen
7. Anlagen A1 und A2.
In der Kolonne 6 ist hinter der Rubrik „Vorder“-(Pferde) als neue Spalte ein-
zufügen:
besonders schwere
Zugpferde
8. Anlage B im 1. Absatz 3. Zeile von oben ist für „1 Meter 65 Centimeter“ zu
setzen:
1 Meter 62 Centimeter
und als Anmerkung zum 1. Absatze:
* Mobilmachungspferde werden mit dem Bandmaße gemessen.
hinzuzufügen.