A. Sicherheitspolizei. 8 10. 31
präsident zu befragen, welcher die Entlassung verfügt hat; außerdem
sind diejenigen Regierungspräsidenten um Außerung zu
ersuchen, in deren Bezirk der Antragsteller sich etwa sonst noch
aufgehalten hat, was auch vor der Wiederaufnahme ehemaliger
Preußen zu geschehen hat.
4. In jedem einzelnen Falle ist die Rückwirkung der Staatsangehörigkeitsveränderung
auf das Militärverhältnis!) genau
zu prüfen, insbesondere auch für die Eintragung der im Reichsauslande
geborenen Militärpflichtigen in die alphabetischen
Listen Sorge zu tragen.
Im übrigen ist Nr. 43 des Stempelgesetzes vom 31. Juli
18952) zu beachten. Alljährlich ist im Januar die im Mstrl.
v. 19. Januar 18923) vorgeschriebene Nachweisung aller im
Vorjahre in den preußischen Staatsverband ausgenommenen
Personen an den Minister des Innern einzureichen. Diese
Nachweisungen haben neben der Zahl der Ausgenommenen
auch die Zahl der mitaufgenommenen Angehörigen und das
Datum der etwa getroffenen ministeriellen Entscheidung ersichtlich
zu machen.
Die Aufnahme sowie die Naturalisation erfolgen durch eine
vom Regierungspräsidenten ausgefertigte Urkunde.") Formulare
für Aufnahme= und Naturalisationsurkunden sind mit dem
MstErl. vom 9. Dezember 18995) bekannt gegeben. Beide
Urkunden begründen mit dem Zeitpunkte ihrer Aushändigung
alle mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten.)
Gegen den Bescheid des Regierungspräsidenten, durch welchen
Angehörigen eines anderen deutschen Staates oder einem früheren
Reichsangehörigen die Erteilung der Aufnahmeurkunde versagt
worden ist, findet innerhalb 2 Wochen die Klage bei dem
Oberverwaltungsgericht statt.') Wegen Mangels der erforderlichen
tatsächlichen Voraussetzungen der Naturalisation darf die
Annullierung der letzteren durch die Aufsichtsbehörde nicht erfolgen.s)
Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates begründet
1) § 21 Nr. 2 der Wehrordnung. 5) MstBl. v. J. 1900 S. 43.
2) GS. S. 413. s) § 10 des Ges. vom 1. Juni 1870.
2) I B 206 M. d. J. 7) § 155 Z.
4) §6 des Ges. vom 1. Juni 1870 8) Erk. des OVG. vom 23. Juni
und § 155 ZG. 1886, Entsch. 13 418.