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4. die Aufrechterhaltung der Disciplin nach Maßgabe der Disciplinarordnung; er
kann auch ohne vorgängigen Senatsbeschluß, mit nachträglicher Anzeige an den-
selben, Studirenden persönlich einen Verweis ertheilen;
5. Erstattung eines Jahresberichtes an das Ministerium über den wissenschaftlichen
und disciplinaren Zustand der Technischen Hochschule auf Grund der eigenen
Amtsthätigkeit und Beobachtungen, sowie von den Abtheilungs-Collegien er-
statteten Berichte.
#25. Das Professoren-Collegium besteht aus sämmtlichen ordentlichen und den
etatmäßig angestellten außerordentlichen Professoren. Der besondere Geschäftskreis des
Professoren-Collegiums umfaßt:
1. die alljährliche Wahl des Rectors (§ 22). Für diese Wahl ist folgenden Be-
stimmungen nachzugehen:
a) Zu der Wahl werden die Wahlberechtigten mehrere Tage vor derselben durch
Karten eingeladen.
b) Nach Eröffnung der Versammlung ist zunächst die Zahl der Anwesenden
festzustellen. Die Wahl kann nur vorgenommen werden, wenn wenigstens
zwei Dritttheile der Mitglieder anwesend sind.
c) Eine Debatte ist nur über formelle Fragen der Wahlangelegenheiten zu-
lässig.
d) An die Anwesenden werden Stimmzettel vertheilt, welche die Namen der
Wahlfähigen enthalten. Jeder Stimmende hat den Namen Desjenigen,
dem er seine Stimme geben will, zu unterstreichen und den Stimmzettel
dem Stimmensammler zu übergeben. Das Auszählen der Stimmen
besorgt der Rectoratssecretär. Der Vorsitzende bestimmt einen ordent-
lichen und einen außerordentlichen Professor zur Controle der Stimmen-
zählung.
Ueber Ungiltigkeit eines Stimmzettels entscheidet die Versammlung.
e) Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit. Wird diese beim ersten
oder zweiten Wahlgange nicht erreicht, so entscheidet relative Mehrheit,
bei Stimmengleichheit das Loos. Das Loos zieht der Rector.
2. Die Ertheilung von Preisen, Stipendien, Reise= und anderen Unterstützungen,
nach den von den Abtheilungs-Collegien beim Senate eingereichten und von
diesem berathenen Vorschlägen, soweit nicht hierüber in den einzelnen Stiftungs-
bestimmungen besondere Anordnungen vorgeschrieben sind; ingleichen beschließt
das Professoren-Collegium über Honorarerlasse innerhalb der im Etat gesteckten
Grenzen.