Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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4. die Aufrechterhaltung der Disciplin nach Maßgabe der Disciplinarordnung; er 
kann auch ohne vorgängigen Senatsbeschluß, mit nachträglicher Anzeige an den- 
selben, Studirenden persönlich einen Verweis ertheilen; 
5. Erstattung eines Jahresberichtes an das Ministerium über den wissenschaftlichen 
und disciplinaren Zustand der Technischen Hochschule auf Grund der eigenen 
Amtsthätigkeit und Beobachtungen, sowie von den Abtheilungs-Collegien er- 
statteten Berichte. 
#25. Das Professoren-Collegium besteht aus sämmtlichen ordentlichen und den 
etatmäßig angestellten außerordentlichen Professoren. Der besondere Geschäftskreis des 
Professoren-Collegiums umfaßt: 
1. die alljährliche Wahl des Rectors (§ 22). Für diese Wahl ist folgenden Be- 
stimmungen nachzugehen: 
a) Zu der Wahl werden die Wahlberechtigten mehrere Tage vor derselben durch 
Karten eingeladen. 
b) Nach Eröffnung der Versammlung ist zunächst die Zahl der Anwesenden 
festzustellen. Die Wahl kann nur vorgenommen werden, wenn wenigstens 
zwei Dritttheile der Mitglieder anwesend sind. 
c) Eine Debatte ist nur über formelle Fragen der Wahlangelegenheiten zu- 
lässig. 
d) An die Anwesenden werden Stimmzettel vertheilt, welche die Namen der 
Wahlfähigen enthalten. Jeder Stimmende hat den Namen Desjenigen, 
dem er seine Stimme geben will, zu unterstreichen und den Stimmzettel 
dem Stimmensammler zu übergeben. Das Auszählen der Stimmen 
besorgt der Rectoratssecretär. Der Vorsitzende bestimmt einen ordent- 
lichen und einen außerordentlichen Professor zur Controle der Stimmen- 
zählung. 
Ueber Ungiltigkeit eines Stimmzettels entscheidet die Versammlung. 
e) Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit. Wird diese beim ersten 
oder zweiten Wahlgange nicht erreicht, so entscheidet relative Mehrheit, 
bei Stimmengleichheit das Loos. Das Loos zieht der Rector. 
2. Die Ertheilung von Preisen, Stipendien, Reise= und anderen Unterstützungen, 
nach den von den Abtheilungs-Collegien beim Senate eingereichten und von 
diesem berathenen Vorschlägen, soweit nicht hierüber in den einzelnen Stiftungs- 
bestimmungen besondere Anordnungen vorgeschrieben sind; ingleichen beschließt 
das Professoren-Collegium über Honorarerlasse innerhalb der im Etat gesteckten 
Grenzen.
	        
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