Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

  
zesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
3. Stück vom Jahre 1890. 
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Inhalt: Nr. 7. Gesetz, den Wegfall der Pensionsbeiträge der Civilstaatsdiener betr. S. 23. — Nr. 8. Ver- 
ordnung zur weiteren Ausführung des Gesetzes, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen 2c. betr. S. 24. 
— Nr 9. Bekanntmachung, die Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen betr. 
S. 25. — Nr. 10. Bekanntmachung, die Erlaubnißertbeilung zum Geschäftsbetriebe des Brandversicher- 
ungsvereins Preußlscher Staatseisenbahnbeamter in Sachsen betr. S. 30. — JNr. 11. 
Verordnung, den 
Titel und Rang der Räthe bei den Landgerichten und der Amtsrichter betr. S. 30. 
Nr. 7. Gesetz, 
den Wegfall der Pensionsbeiträge der Civilstaatsdiener betreffend; 
vom 1. Februar 1890. 
W, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
& 1. Die in § 47 des Gesetzes, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, 
vom 7. März 1835 geordneten jährlichen Beiträge der Civilstaatsdiener zu dem Pensions- 
fonds sind vom 1. Januar 1890 an nicht weiter zu erheben. 
§ 2. Nachträgliche Abentrichtung von Beiträgen zum Pensionsfonds auf Grund 
des § 44 Absatz 1, zweiter Satz, des Gesetzes, einige Abänderungen des Gesetzes über 
die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876 (G.= u. V.-Bl. 
S. 239 flg.findet künftig nur insoweit statt, als es sich bei nachträglicher Anrechnung 
früherer Dienstzeit als Staatsdienst um die Zeit bis zum 31. December 1889 handelt. 
§ Soweit nicht vorstehend ein Anderes bestimmt ist, wird § 47 des Gesetzes, 
die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, vom 7. März 1835 (G.= u. V.-Bl. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 12. März 1890. 5