Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

— 28 — 
theilt werden. Die entgegenstehenden Bestimmungen in 8 22, Absatz 3 werden hierdurch 
aufgehoben. Der daselbst Satz 2 geordnete Bericht ist fortan nur auf Erfordern zu er— 
statten. 
Bezüglich der Kandidaten, welche bereits vor Erlaß gegenwärtiger Bekanntmachung 
die Wahlfähigkeitsprüfung bestanden haben, bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen. 
12. 
In Betreff der Fachlehrer-Prüfung im Turnen bewendet es bei den Aenderungen, 
welche bereits durch die Bekanntmachung vom 1 1. October 1881 (G.= u. V.-Al. S. 196) 
zu § 26, § 27, Absatz 1, § 28, Absatz 1, § 29, Absatz 1, §§ 36 und 37 der Prüf- 
ungsordnung getroffen worden sind. Nur wird Punkt 3 der Bekanntmachung zu § 28, 
Absatz 1 der Prüfungsordnung dahin bestimmt, daß Gesuche um Zulassung bis zum 
15. August, für Turnlehrerinnen bis zum 31. Januar zu überreichen sind. 
13. 
V 
§ 28, letzter Absatz, gilt nunmehr mit der Aenderung, welche vorstehend unter 
Punkt 1 zu § 3, Absatz 6 festgesetzt worden ist. 
14. 
Die in § 30, Absatz 4, für die Clausurarbeiten in den einzelnen Sectionen fest- 
gesetzte Zeit von „in der Regel nicht über 3 Stunden“ wird dahin abgeändert, daß in 
der Regel nicht über 1 Stunden zu gewähren sind. 
15. 
§ 31, Absatz 1, Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
„3. im mündlichen auf Uebersetzung theils prosaischer, theils poetischer Lese- 
stücke, auch sprachliche Erklärung derselben, Literaturgeschichte, einschließlich der 
Jugend= und Schul-Literatur, sowie Methodik des Faches.“ 
Absatz 3 erhält folgenden Zusatz: 
„Ueber Methodik des Faches wird deutsch geprüft." 
16. 
Die Vorschrift in § 35, Absatz 2 gilt nunmehr von der vorstehend unter Punkt # 
zu §9, Absatz 2 festgestellten veränderten Bestimmung. 
17. 
§ 38 wird, wie folgt, bestimmt: 
„Die Prüfungen unter I und II erfolgen gebührenfrei. Nur, wenn die Vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.