— 28 —
theilt werden. Die entgegenstehenden Bestimmungen in 8 22, Absatz 3 werden hierdurch
aufgehoben. Der daselbst Satz 2 geordnete Bericht ist fortan nur auf Erfordern zu er—
statten.
Bezüglich der Kandidaten, welche bereits vor Erlaß gegenwärtiger Bekanntmachung
die Wahlfähigkeitsprüfung bestanden haben, bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen.
12.
In Betreff der Fachlehrer-Prüfung im Turnen bewendet es bei den Aenderungen,
welche bereits durch die Bekanntmachung vom 1 1. October 1881 (G.= u. V.-Al. S. 196)
zu § 26, § 27, Absatz 1, § 28, Absatz 1, § 29, Absatz 1, §§ 36 und 37 der Prüf-
ungsordnung getroffen worden sind. Nur wird Punkt 3 der Bekanntmachung zu § 28,
Absatz 1 der Prüfungsordnung dahin bestimmt, daß Gesuche um Zulassung bis zum
15. August, für Turnlehrerinnen bis zum 31. Januar zu überreichen sind.
13.
V
§ 28, letzter Absatz, gilt nunmehr mit der Aenderung, welche vorstehend unter
Punkt 1 zu § 3, Absatz 6 festgesetzt worden ist.
14.
Die in § 30, Absatz 4, für die Clausurarbeiten in den einzelnen Sectionen fest-
gesetzte Zeit von „in der Regel nicht über 3 Stunden“ wird dahin abgeändert, daß in
der Regel nicht über 1 Stunden zu gewähren sind.
15.
§ 31, Absatz 1, Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
„3. im mündlichen auf Uebersetzung theils prosaischer, theils poetischer Lese-
stücke, auch sprachliche Erklärung derselben, Literaturgeschichte, einschließlich der
Jugend= und Schul-Literatur, sowie Methodik des Faches.“
Absatz 3 erhält folgenden Zusatz:
„Ueber Methodik des Faches wird deutsch geprüft."
16.
Die Vorschrift in § 35, Absatz 2 gilt nunmehr von der vorstehend unter Punkt #
zu §9, Absatz 2 festgestellten veränderten Bestimmung.
17.
§ 38 wird, wie folgt, bestimmt:
„Die Prüfungen unter I und II erfolgen gebührenfrei. Nur, wenn die Vor-