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„Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben, insbesondere die Bonitirung der
Trennstücke wird von den unterzeichneten Betheiligten anerkannt.
N. N., din
Für die Richtigkeit der Vermessung:
N. N., N. N., Stammbesitzer.
verpflichteter Feldmesser. N.
N., Trennstücks-
NJ. erwerber.“
u. s. w.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, am 25. November 1890.
Die Ministerien des Innern, der Finanzen und der Justiz.
v. Nostitz-Wallwitz. v. Thümmel. Schurig.
Schwarz.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchbdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.