Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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„Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben, insbesondere die Bonitirung der 
Trennstücke wird von den unterzeichneten Betheiligten anerkannt. 
N. N., din 
Für die Richtigkeit der Vermessung: 
N. N., N. N., Stammbesitzer. 
verpflichteter Feldmesser. N. 
N., Trennstücks- 
NJ. erwerber.“ 
u. s. w. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 25. November 1890. 
Die Ministerien des Innern, der Finanzen und der Justiz. 
v. Nostitz-Wallwitz. v. Thümmel. Schurig. 
Schwarz. 
  
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchbdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.