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Nr. 10. Bekanntmachung,
die Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe des Brandversicherungs-
vereins Preußischer Staatseisenbahnbeamter im Königreiche Sachsen
betreffend;
vom 20. Februar 1890.
Dee Ministerium des Innern hat dem Brandversicherungsverein Preußischer Staats-
eisenbahnbeamter auf Grund der von demselben eingereichten Statuten die nachgesuchte
Concession zu Annahme der nach § 7 des Gesetzes, das Mobiliar= und Privat-Feuerver-
sicherungswesen betreffend, vom 28. August 1876 zulässigen Versicherungen innerhalb
des Königreichs Sachsen unter den durch das angezogene Gesetz und die dazu gehörige
Ausführungsverordnung vom 20. November 1876 in Verbindung mit dem Gesetze vom
18. October 1886, eine Ergänzung und Abänderung der §§ 18 und 19 des voran-
gezogenen Gesetzes betreffend, sowie der zu dem Gesetze vom 1 8. October 1886 erlassenen
Ausführungsverordnung vom 19. October 1886 vorgeschriebenen Bedingungen und Be-
schränkungen mit Vorbehalt des Widerrufs ertheilt.
Es wird Solches, sowie daß der Verein für das Königreich Sachsen
Leipzig
zum Sitze sseiner Geschäftsverwaltung gewählt und daselbst seinen Gerichtsstand hat,
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 20. Februar 1890.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Münckner.
Nr. 11. Verordnung,
den Titel und Rang der Räthe bei den Landgerichten und der Amtsrichter
betreffend:
vom 3. März 1890.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird hinsichtlich des Titels und Ranges der nachstehends
bezeichneten richterlichen Beamten verordnet was folgt: