— 49 —
Theil der Einnahmen an Grundsteuer zur Abminderung der Schullasten nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen überwiesen:
a) Die zu überweisenden Beträge werden für jeden Steuerflurbezirk nach 2 Pfennigen
von jeder der beim Rechnungsabschlusse auf das letztvorausgegangene Jahr vorhanden
gewesenen Steuereinheiten berechnet und jedesmal im Monate August durch die Bezirks—
steuereinnahmen an die Steuergemeinden gezahlt, welche dieselben unverkürzt an die
Schulgemeinden abzuliefern haben.
b) Gehören die Grundstücke eines Steuerflurbezirks nicht sämmtlich zu einem und
demselben Schulbezirke, so ist die für die Steuergemeinde im Ganzen ausfallende Summe
unter die betheiligten mehreren Schulgemeinden nach Verhältniß der beim letzten Rech—
nungsabschlusse über die Grundsteuer vorhanden gewesenen Steuereinheiten der in dem
betreffenden Steuerflurbezirke gelegenen grundsteuerpflichtigen Grundstücke ihrer Schul—
bezirke zu vertheilen.
) Empfangsberechtigt für die zur Vertheilung gelangenden Beträge sind die Schul-
gemeinden der confessionellen Mehrheit. Dafern innerhalb des Schulbezirks der con-
fessionellen Mehrheit eine oder mehrere öffentliche Volksschulen für die Angehörigen einer
confessionellen Minderheit bestehen, hat die Schulgemeinde der confessionellen Mehrheit
einen Theil des erhaltenen Betrags an die Schulgemeinde der confessionellen Minderheit
abzugeben, welcher durch das Zahlenverhältniß bestimmt wird, indem die, die öffentlichen
Volksschulen besuchenden Kinder der Mehrheit und der Minderheit zu Beginn des laufenden
Schuljahres zu einander gestanden haben.
d) Differenzen über die Vertheilung der an die Steuergemeinden gezahlten Summen
sind von den Schulaufsichtsbehörden zu entscheiden.
& Z. In jedem der beiden Jahre der Finanzperiode werden ferner den Schulgemeinden
Beihilfen zu dem Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den einfachen Volks-
schulen (§ 12 des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, vom 2 6. April 1873) sowie
an den mittleren Volksschulen (§ 13 Absatz 2 des angezogenen Gesetzes), dafern am Orte
eine einfache Volksschule nicht besteht, und zwar in Höhe von 3004 für jede ständige
Lehrerstelle, einschließlich der Directorstellen, und von 150% für jede Hilfslehrerstelle
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
a) Die Bewilligung der Staatsbeihilfe ist von der Bedingung abhängig, daß das
jährliche Schulgeld für jedes schulpflichtige Kind in den obgedachten Schulen den Durch-
schnittssatz von 53 jährlich nicht übersteigt und daß das zu Geldwerth veranschlagte
pensionsfähige Gesammteinkommen der ständigen Lehrer und Lehrerinnen (ausschließlich
freier Wohnung oder eines Acquivalentes für dieselbe und unbeschadet der gesetzlichen, in
Orten bis 5000 Einwohner mit je 90 beziehentlich 30= zu gewährenden Alterszu-
1800. 9