Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Nr. 29. Gesetz, 
die Pensionsberechtigung der berufsmäßigen Gemeindebeamten in den 
Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte, sowie 
in den Landgemeinden betreffend; 
vom 30. April 1890. 
Wag, Albert, von GCOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 14c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
# 1. Den berufsmäßigen Gemeindebeamten in den Städten mit der Städteordnung 
für mittlere und kleine Städte, sowie in den Landgemeinden ist aus der Gemeindekasse 
Pension beziehungsweise Unterstützung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen 
zu gewähren. 
#& 2. Wer als berufsmäßiger Gemeindebeamter anzusehen ist, ist in Bezug auf die 
Bürgermeister der mittleren und kleinen Städte, sowie in Bezug auf die Gemeindevor- 
stände nach Gehör der Gemeindevertretung durch den Amtshauptmann unter Zuziehung 
des Bezirksausschusses in Ansehung der übrigen Gemeindebeamten durch Ortsstatut zu 
bestimmen. 
In welchem Umfange die Pension zu gewähren ist, unterliegt der ortsstatutarischen 
Regelung. 
3. Unterläßt es die Gemeindevertretung trotz wiederholter Aufforderung durch die 
Aufsichtsbehörde, das Ortsstatut (§ 2) überhaupt oder in genügender Weise aufzustellen, 
so ist das Nöthige bei Städten durch das Ministerium des Innern nach vorheriger Be- 
gutachtung des Amtshauptmannes mit dem Bezirksausschuß, bei Landgemeinden durch den 
Amtshauptmann mit dem Bezirksausschuß vorläufig festzusetzen. 
K 4. Insoweit nicht ortsstatutarisch günstigere Bestimmungen getroffen worden sind, 
ist den berufsmäßigen Bürgermeistern der mittleren und kleinen Städte, sowie den berufs- 
mäßigen Gemeindevorständen, wenn sie nach Ablauf ihrer Wahlperiode nicht wieder- 
gewählt werden, die Hälfte ihres zeitherigen Diensteinkommens 
nach mindestens achtzehnjähriger Dienstzeit als jährliche Pension, 
nach nur zwölfjähriger Dienstzeit aber auf vier Jahre 
und 
nach nur sechsjähriger Dienstzeit auf zwei Jahre 
als Unterstützung zu gewähren.
	        
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