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Nr. 29. Gesetz,
die Pensionsberechtigung der berufsmäßigen Gemeindebeamten in den
Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte, sowie
in den Landgemeinden betreffend;
vom 30. April 1890.
Wag, Albert, von GCOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 14c. 2c.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
# 1. Den berufsmäßigen Gemeindebeamten in den Städten mit der Städteordnung
für mittlere und kleine Städte, sowie in den Landgemeinden ist aus der Gemeindekasse
Pension beziehungsweise Unterstützung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
zu gewähren.
#& 2. Wer als berufsmäßiger Gemeindebeamter anzusehen ist, ist in Bezug auf die
Bürgermeister der mittleren und kleinen Städte, sowie in Bezug auf die Gemeindevor-
stände nach Gehör der Gemeindevertretung durch den Amtshauptmann unter Zuziehung
des Bezirksausschusses in Ansehung der übrigen Gemeindebeamten durch Ortsstatut zu
bestimmen.
In welchem Umfange die Pension zu gewähren ist, unterliegt der ortsstatutarischen
Regelung.
3. Unterläßt es die Gemeindevertretung trotz wiederholter Aufforderung durch die
Aufsichtsbehörde, das Ortsstatut (§ 2) überhaupt oder in genügender Weise aufzustellen,
so ist das Nöthige bei Städten durch das Ministerium des Innern nach vorheriger Be-
gutachtung des Amtshauptmannes mit dem Bezirksausschuß, bei Landgemeinden durch den
Amtshauptmann mit dem Bezirksausschuß vorläufig festzusetzen.
K 4. Insoweit nicht ortsstatutarisch günstigere Bestimmungen getroffen worden sind,
ist den berufsmäßigen Bürgermeistern der mittleren und kleinen Städte, sowie den berufs-
mäßigen Gemeindevorständen, wenn sie nach Ablauf ihrer Wahlperiode nicht wieder-
gewählt werden, die Hälfte ihres zeitherigen Diensteinkommens
nach mindestens achtzehnjähriger Dienstzeit als jährliche Pension,
nach nur zwölfjähriger Dienstzeit aber auf vier Jahre
und
nach nur sechsjähriger Dienstzeit auf zwei Jahre
als Unterstützung zu gewähren.