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Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Meldung, sowie über die
Meldestelle trifft die Gemeindebehörde nach Gehör der etwa betheiligten Krankenkassen.
Hierbei ist thunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, daß die erforderlichen Meldungen mit
anderen den Arbeitgebern obliegenden polizeilichen und sonstigen Meldungen verbunden
werden können.
Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 1 ausgesprochene Meldepflicht oder die auf
Grund von Absatz 2 erlassenen Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 100.4#
bestraft.
staf 812.
Zu § 112 Abs. 3 des Gesetzes.
Die nach § 10 mit Einziehung der Beiträge beauftragten Kassenorgane, Gemeinde-
behörden oder sonstigen Stellen erhalten bis auf Weiteres von der Versicherungsanstalt
eine Vergütung in Höhe von drei vom Hundert der eingezogenen Beiträge, welche, in-
soweit sie den Kassenorganen oder Gemeindebehörden gewährt wird, der betreffenden
Krankenkasse beziehentlich Gemeindekasse zufließt.
8 13.
Zu § 129 Abs. 3 des Gesetzes.
Die der Versicherungsanstalt gehörigen Werthpapiere sind nach näherer Anordnung
des Finanz-Ministeriums bei der Finanzhauptkasse, Abtheilung für Depositen, nieder-
ulegen.
zuleg 8 14.
Zu 8 134 Abs. 3 des Gesetzes.
In Bezug auf die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang bei dem Landes—
versicherungsamte bewendet es bei der Verordnung des Ministeriums des Innern vom
12. Juni 1886 (G.= u. V.-Bl. S. 120).
– 15.
Zu § 146 des Gesetzes.
Gegen den Bescheid, durch welchen auf Grund von § 146 des Gesetzes von der
unteren Verwaltungsbehörde eine Ordnungsstrafe verhängt wird, ist das Rechtsmittel des
Rekurses nach Maßgabe von § 31 des Organisationsgesetzes vom 21. April 1873
(G.= u. V.-Bl. S. 275) zulässig.
Dresden, den 2. Mai 1890.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz. «
Lippmann.
1890. 13