Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Meldung, sowie über die 
Meldestelle trifft die Gemeindebehörde nach Gehör der etwa betheiligten Krankenkassen. 
Hierbei ist thunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, daß die erforderlichen Meldungen mit 
anderen den Arbeitgebern obliegenden polizeilichen und sonstigen Meldungen verbunden 
werden können. 
Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 1 ausgesprochene Meldepflicht oder die auf 
Grund von Absatz 2 erlassenen Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 100.4# 
bestraft. 
staf 812. 
Zu § 112 Abs. 3 des Gesetzes. 
Die nach § 10 mit Einziehung der Beiträge beauftragten Kassenorgane, Gemeinde- 
behörden oder sonstigen Stellen erhalten bis auf Weiteres von der Versicherungsanstalt 
eine Vergütung in Höhe von drei vom Hundert der eingezogenen Beiträge, welche, in- 
soweit sie den Kassenorganen oder Gemeindebehörden gewährt wird, der betreffenden 
Krankenkasse beziehentlich Gemeindekasse zufließt. 
8 13. 
Zu § 129 Abs. 3 des Gesetzes. 
Die der Versicherungsanstalt gehörigen Werthpapiere sind nach näherer Anordnung 
des Finanz-Ministeriums bei der Finanzhauptkasse, Abtheilung für Depositen, nieder- 
ulegen. 
zuleg 8 14. 
Zu 8 134 Abs. 3 des Gesetzes. 
In Bezug auf die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang bei dem Landes— 
versicherungsamte bewendet es bei der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 
12. Juni 1886 (G.= u. V.-Bl. S. 120). 
– 15. 
Zu § 146 des Gesetzes. 
Gegen den Bescheid, durch welchen auf Grund von § 146 des Gesetzes von der 
unteren Verwaltungsbehörde eine Ordnungsstrafe verhängt wird, ist das Rechtsmittel des 
Rekurses nach Maßgabe von § 31 des Organisationsgesetzes vom 21. April 1873 
(G.= u. V.-Bl. S. 275) zulässig. 
Dresden, den 2. Mai 1890. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. « 
Lippmann. 
1890. 13
	        
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