Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
5. Stück vom Jahre 1892. 
  
  
  
Inhalt: JNr. 35. Gesetz, die Abänderung des Schlachtsteuertarifs vom 15. Mai 1867 betr. S. 93. — Nr. 36. 
Verordnung, die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer 2c. in den Jahren 1892 und 1893 betr. 
S. 94. — Nr. 37. Gesetz, die Bewilligung fortlaufender Staatsbeihilfen au die Schulgemeinden betr. S. 95. 
— Nr. 38. Gesetz, einige Abänderungen des Gesetzes über die veränderte Einrichtung der Altersrentenbank 
und die Aufhebung des Nachtragsgesetzes dazu. S. 97. — Nr. 39. Verordnung, die Ausführung der 
Altersrentenbank-Gesetze vom 2. Januar 1879 und vom 30. April 1892 betr. S. 101. 
  
.——. —— — — — — — 
  
Nr. 35. Gesetz, 
die Abänderung des Schlachtsteuertarifs vom 15. Mai 1867 betreffend; 
vom 22. April 1892. 
Wn, Albert, von GOTTES# Gunaden König von Sachsen 
12 20. 2. 
haben eine Ermäßigung der Schlachtsteuer für Schweine für angemessen erachtet und 
verordnen demgemäß unter Abänderung der Bestimmungen unter A, Ziffer 4 und unter 
C, c im Schlachtsteuertarife vom 15. Mai 1867 (G.= u. V.-Bl. S. 123) mit Zu- 
stimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
# 1. Vom 1. Juli 1892 ab beträgt die Schlachtsteuer für Schweine sowohl beim 
Bank= wie beim Hausschlachten 2·4 für das Stück und bleiben Schweine im Gewichte 
von nicht über 20 kg steuerfrei. 
#2. Unser Finanz-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Zu dessen Urkund haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 22. April 1892. 
Albert. 
Julius Hans von Thümmel. 
16 
  
Ausgegeben zu Dresden den 10. Mei 1892.
	        
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