Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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nach erfülltem 35., jedoch vor erfülltem 36. Dienstjahre n#n H" 
36. 37. /100, 
727. 38. 3/100 
38. 39. 7910°, 
39. = 40. 
und weiter 3 
des nach der Bestimmung im Eingange ermittelten Einkommens. 
Bei der Aussetzung von Pensionen werden überschießende Bruchtheile einer Mark 
auf volle Mark abgerundet. 
Die höchste Pension soll nicht mehr als 7200 jährlich betragen. 
Die Pensionen der zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes bereits 
in Ruhestand versetzten Geistlichen erleiden durch dieses Gesetz keine Aenderung. 
& Die nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes, die Emeritirung der evangelisch-luthe- 
rischen Geistlichen betreffend, vom 8. April 1872 bei Feststellung der Höhe des Amts- 
einkommens zum Zwecke der Berechnung der Pensionen sowohl, als der Abentrichtungen 
zum geistlichen Emeritirungsfonds nach § 9 des angezogenen Gesetzes vom S. April 1872 
in Anrechnung zu bringende freie Dienstwohnung kommt bei einem Einkommen 
bis einschließlich 3000 4 mit 450%, 
von übber 3000 600 
00 
in Ansatz. 
§ 9. Geistlichen, welche vor ihrem Eintritt in das geistliche Amt öffentliche Schul- 
ämter im Königreiche Sachsen bekleidet haben, wird die in einem solchen öffentlichen 
Schulamte nach bestandener Wahlfähigkeitsprüfung oder nach Erlangung der Kandidatur 
für das höhere Schulamt oder der Theologie, sei es als ständiger Lehrer, sei es als Hilfs- 
lehrer oder Vicar verbrachte Dienstzeit vom erfüllten 25. Lebensjahre an auf die 
Dienstzeit im geistlichen Amte angerechnet. 
Desgleichen wird die Dienstzeit, welche die Geistlichen als Hilfsgeistliche oder Vicare 
im Königreiche Sachsen verbracht haben, ihnen, wenn sie später aus einem ständigen geist- 
lichen Amte in Ruhestand treten, nach bestandener Wahlfähigkeitsprüfung vom erfüllten 
25. Lebensjahre an bei Berechnung der Dienstzeit angerechnet. 
Geistliche, welche 
a) ein geistliches Amt niedergelegt, um in anderer Weise ihr Fortkommen zu suchen, 
b) wegen eigenen Verschuldens ohne Pension entlassen worden sind, 
haben, wenn sie später angestellt worden sind, keinen Anspruch darauf, daß ihnen die vor 
ihrem Abgange oder vor ihrer Entlassung durchlebte Dienstzeit bei Berechnung der Pension 
in Anrechnung gebracht werde. Das evangelisch-lutherische Landesconsistorium im Ein- 
1862. 22
	        
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