Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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#4. Sowohl die in § 2, als die in § 3 erwähnten Schuldverschreibungen sind vom 
Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden an Unser Finanz-Ministerium zur 
weiteren Verfügung abzugeben. 
5. Die neu anzufertigenden Schuldverschreibungen sind unter dem 1. April 1892 
auszufertigen und mit Zinsleisten, sowie mit Zinsscheinen über die vom 1. April 1892 
an laufenden Renten zu versehen. Die Nummern der auf 3004 Kapital oder einen 
höheren Kapitalbetrag lautenden Schuldverschreibungen haben sich an die letzten der nach 
den Gesetzen vom 25. April 1884 und 22. April 1886 ausgegebenen Schuldverschreib- 
ungen der nämlichen Appointsgattungen anzuschließen. 
6.Q Die Auszahlung der Renten erfolgt in halbjährlichen Raten am 30. September 
und 3 1. März bei der Staatsschuldenkasse. 
§& 7. Die zur Zahlung der Renten erforderlichen Geldmittel sind der Staatsschulden= 
kasse zur gehörigen Zeit anzuweisen. 
&# Fiür die pünktliche Einzahlung dieser Geldmittel ist Unser Finanz-Ministerium, 
für die der Bestimmung entsprechende Verwendung derselben der Landtagsausschuß zu 
Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich. 
§9. Die Renten verjähren mit dem Ablaufe von 3 Jahren nach der Verfallzeit. 
&10. Vom 1. Januar 1894 ab ist bis auf Weiteres alljährlich mindestens ein 
Prozent des Kapitalbetrags der auf Grund dieses Gesetzes ausgegebenen Rente in den 
Staatshaushalts-Etat einzustellen und entweder zum Ankaufe eines entsprechenden Betrags 
von Schuldverschreibungen über dreiprocentige jährliche Renten oder zur Tilgung anderer 
Staatsschulden über die in den bezüglichen Tilgungsplänen vorgesehene Höhe hinaus zu 
verwenden. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind Unser Finanz-Ministerium und der Land- 
tagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 29. April 1892. 
Albert. 
  
Julius Hans von Thümmel. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 
1892. 23
	        
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