Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 180 — 
II. Der akademische Senat. 
5. Der akademische Senat besteht aus dem jedesmaligen Rector, dem Prorector, 
den Decanen der vier Facultäten, dem Ordinarius der Juristenfacultät, und zwölf 
von den Facultäten aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählten ordentlichen Professoren. 
Von diesen werden je zwei von der theologischen, der juristischen und medicinischen 
Facultät, sechs von der philosophischen Facultät (je 2 aus jeder der 3 Sectionen) gewählt. 
Die Wahlen finden alsbald nach der Rectorwahl statt; eine Ablehnung der Wahl 
ist nur aus Gründen zulässig, welche die Facultät anerkennt. 
&# 6. Der neue Rector, die neuen Decane und die neu gewählten Senatoren treten 
gleichzeitig ihr Amt am 3 1. Oktober an. 
& 7. Von den gewählten Senatoren tritt alle 2 Jahre diejenige Hälfte aus, welche 
dem Senat bereits 4 Jahre angehört hat. Die Austretenden sind wieder wählbar. 
& . Ist ein gewählter Senator zugleich Rector, Prorector oder Decan, so ist für 
die Dauer dieser Function ein stellvertretender Senator zu wählen. Das Gleiche tritt 
ein, wenn die Senatorwahl auf ein Facultätsmitglied fällt, welches zur Zeit der Wahl 
bereits eine der genannten Functionen inne hat. 
§9. Scheidet vor Ablauf der Amtszeit der Prorector oder ein gewählter Senator 
aus dem Senat aus, so tritt für jenen sein Amtsvorgänger ein und ist für diesen ein 
Stellvertreter zu wählen. 
10. Ist der Prorector, ein Decan oder ein gewählter Senator dauernd verhin- 
dert, an den Senatssitzungen Theil zu nehmen, so vertritt für diese Zeitdauer den Pro- 
rector der nächstvorhergehende Prorector, den Decan der Prodecan und den gewählten 
Senator ein für ihn zu wählender Stellvertreter. 
Bei zeitweiliger Verhinderung des Decans steht es diesem frei, sich im Senat durch 
den Prodecan vertreten zu lassen. 
11. Zum Geschäftskreise des Senats gehören alle akademischen Angelegenheiten, 
welche nicht ausdrücklich dem Plenum, der Universitätsversammlung, dem Rector, den 
Facultäten oder einem besonderen bei der Universität bestellten Amte zugewiesen sind. 
Insbesondere beschließt er 
1. über die Verleihung von Stipendien und Beneficien, welche der Universität in 
Concurrenz mit anderen Collatoren oder mit Beschränkung auf die Angehörigen 
bestimmter Familien zustehen, sowie 
2. über die Ertheilung der zur Veräußerung von Grundeigenthum und zu anderen 
wichtigeren Verwaltungsbeschlüssen in der Verordnung vom 28. August 1832 
der Universität vorbehaltenen Zustimmung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.