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Nr. 57. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für den Bau eines Gleises im
Schwarzwasserthale bis an die Landesgrenze für die schmalspurige
Eisenbahn Wolkenstein-Jöhstadt betreffend;
vom 30. Mai 1892.
Un eines Theils den Bewohnern von Jöhstadt, welche nach dem dortigen Bahnhofe
nur eine sehr steile Straße benutzen können, eine bequemere An= und Abfuhr für Wagen-
ladungsgüter zu ermöglichen und andern Theils der Flader'schen Spritzenfabrik eine
Gleisverbindung zu verschaffen, macht sich von dem Bahnhofe Jöhstadt der zu eröffnenden
schmalspurigen Eisenbahn Wolkenstein-Jöhstadt aus der Bau eines Gleises im Schwarz-
wasserthale bis an die Landesgrenze in die Nähe der gedachten Spritzenfabrik dringend
erforderlich. Es wird deshalb mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des
Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für
Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl.
S. 120) andurch verordnet, wie folgt:
6 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fragliche Erweiterung der Eisenbahnlinie Wolkenstein-Jöhstadt durch den Bau eines
Anschlußgleises im Schwarzwasserthale in Anwendung zu bringen.
#2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
§# 3.Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Jöhstadt
betroffen.
Dresden, den 30. Mai 1892,.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.