Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Nr. 57. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für den Bau eines Gleises im 
Schwarzwasserthale bis an die Landesgrenze für die schmalspurige 
Eisenbahn Wolkenstein-Jöhstadt betreffend; 
vom 30. Mai 1892. 
Un eines Theils den Bewohnern von Jöhstadt, welche nach dem dortigen Bahnhofe 
nur eine sehr steile Straße benutzen können, eine bequemere An= und Abfuhr für Wagen- 
ladungsgüter zu ermöglichen und andern Theils der Flader'schen Spritzenfabrik eine 
Gleisverbindung zu verschaffen, macht sich von dem Bahnhofe Jöhstadt der zu eröffnenden 
schmalspurigen Eisenbahn Wolkenstein-Jöhstadt aus der Bau eines Gleises im Schwarz- 
wasserthale bis an die Landesgrenze in die Nähe der gedachten Spritzenfabrik dringend 
erforderlich. Es wird deshalb mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des 
Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für 
Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. 
S. 120) andurch verordnet, wie folgt: 
6 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die 
fragliche Erweiterung der Eisenbahnlinie Wolkenstein-Jöhstadt durch den Bau eines 
Anschlußgleises im Schwarzwasserthale in Anwendung zu bringen. 
#2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben 
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen 
späteren Verordnungen enthalten sind. 
§# 3.Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Jöhstadt 
betroffen. 
Dresden, den 30. Mai 1892,. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gersdorf.
	        
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