Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftrags-For- 
mulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
VII Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlage an die 
Postanstalt, welche die Einziehung oder Accepteinholung bewirken soll, abzusenden. Der 
Brief ist mit der Aufschrift „Postauftrag naich .. (Name der Postanstalt)“ zu 
versehen. Soll die Vorzeigung an einem bestimmten Tage geschehen, dann darf die Ein- 
lieferung des Postauftrags nicht früher als sieben Tage vorher erfolgen. 
om Ueber den Postauftragsbrief wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
IX Bei Postaufträgen zur Geldeinziehung erfolgt die Einziehung des Betrages gegen 
Vorzeigung des Postauftrags und Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten 
Wechsels 2c.). Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der 
Auftraggeber nicht eine andere Bestimmung (XVun) getroffen hat, binnen sieben Tagen nach 
der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Die sieben- 
tägige Lagerfrist ist von demjenigen Tage ab zu rechnen, welcher auf den Tag des ersten 
stattgehabten Versuchs der Vorzeigung folgt. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist 
nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt; 
hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vor- 
zeigung die Einlösung endgültig verweigert, so unterbleibt die nochmalige Vorzeigung 
nach Ablauf der siebentägigen Frist. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung 
des Zahlungspflichtigen selbst oder dessen Bevollmächtigten. Theilzahlungen werden nicht 
angenommen. 
X Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem 
Auftraggeber mittels Postanweisung übermittelt. 
XI Dem Belieben des Auftraggebers ist es überlassen, dem Postauftrage das aus- 
gefüllte Formular der Postanweisung beizufügen. Solche Postanweisungen sind bis zum 
Meistbetrage von 800 Mark zulässig. Die Gebühr für eine Postauftrags-Postanweisung 
im Betrage von mehr als 400 Mark ist nach denselben Sätzen zu berechnen, wie für 
zwei Postanweisungen bis 400 Mark. In dem beizufügenden Postanweisungs-Formulare 
darf nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug der 
Postanweisungsgebühr übrig bleibt. 
Al Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vorzeigung des Postauftrags 
und des beigefügten Wechsels an den Wechselbezogenen selbst oder an dessen Bevollmächtigten. 
Als bevollmächtigt wird, sofern der Bezogene nicht bei der Bestimmungs-Postanstalt eine 
im Besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt hat, 
postseitig jede solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme von Ablieferungs 
scheinen über Sendungen mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 400 Mark 
für den Bezogenen berechtigt ist.
	        
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