Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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halb eines Monats vom Tag des Eintreffens an gerechnet, bei Sendungen mit 
lebenden Thieren (8 12) nicht spätestens 2 Tage (d. i. 2mal 24 Stunden) nach 
dem Eintreffen von der Post abgeholt wird; 
4. wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn sie mit 
„postlagernd“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach ihrer 
Ankunft am Bestimmungsort eingelöst wird; 
5. wenn bei Postanweisungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Aushändigung der Geld- 
betrag nicht in Empfang genommen wird; 
6. wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele enthält, an 
welchem der Empfänger nach den Gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn 
eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zurück- 
gegeben wird. 
t1. Bevor in dem Falle zu Punkt 1 eine mit einer Begleitadresse versehene Send- 
ung deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Empfänger gleichbenannte 
Personen im Ort sich befinden und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden 
ist, muß eine Unbestellbarkeits-Meldung, unter Beifügung der Begleitadresse, nach dem 
Aufgabeorte gesandt werden, um den Absender, wenn derselbe ermittelt werden kann, 
zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu veranlassen. 
Das gleiche Verfahren kann ebenfalls zur Anwendung gelangen bei unbestellbaren 
Briefen mit Werthangabe und bei Postanweisungen. 
in Wenn der Absender die sofortige Rücksendung gewöhnlicher oder eingeschriebener 
Packete im Fall der Unbestellbarkeit vermieden zu sehen wünscht, so hat er auf der Vorder- 
seite der Begleitadresse in hervortretender Weise den Vermerk: „Wenn unbestellbar, Nach 
richt“ niederzuschreiben, sowie seinen Namen und seine Wohnung anzugeben. Der 
Vermerk kann auch mittels Stempelabdrucks oder durch Typendruck hergestellt werden. 
Bleibt ein solches Packet demnächst am Bestimmungsort unbestellbar, so muß die Post- 
anstalt des Bestimmungsortes auf Kosten des Absenders eine Unbestellbarkeits-Meldung 
an die Aufgabe-Postanstalt erlassen. Letztere hat demnächst bei dem Absender anzufragen, 
ob das Packet zurückgeschickt oder an eine andere Person, sei es an demselben oder einem 
anderen Orte des Deutschen Reichs, ausgehändigt werden soll. Auf Grund der Be- 
stimmung des Absenders ist die Unbestellbarkeits--Meldung von der Aufgabe-Postanstalt 
zu beantworten. 
Ist das Packet auch dem zweiten Empfänger gegenüber unbestellbar, so kann, wenn 
der Absender ein bezügliches Verlangen ausgesprochen hat, vor der Rücksendung noch 
einmal in derselben Weise die anderweite Bestimmung des Absenders durch die Post- 
anstalt eingeholt werden. Sollte alsdann die Bestellung an den dritten Empfänger eben-