Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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XI Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger 
als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der Postanstalt vor der 
Abfahrt Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der 
fünften Viertelstunde an ein Wartegeld von 25 Pf. für Pferd und Stunde zu entrichten. 
Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht stattfinden. 
XI Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit Gebrauch 
gemacht wird, für welche die Bestellung erfolgt ist, für Pferd und Stunde ein Wartegeld 
von 25 Pf. auf die Zeit des vergeblichen Wartens 
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an gerechnet, 
b) bei im Ort befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet, 
zu entrichten. 
XIV Benutzt ein im Ort befindlicher Reisender die bestellten Extrapostpferde nicht, 
so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschädigung, 
wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Be- 
trag des bestimmungsmäßigen Extrapost-, Wagen= und Trinkgeldes für fünf Kilometer, 
sowie die Bestellgebühr als Entschädigung zu entrichten. 
XV Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen 
Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesandt 
und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unterkommen zu finden ist, 
aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit den Posten ist eine 
Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die Stunde enthalten, zu welcher die 
Pferde und Wagen auf dem Umspannungsorte bereit sein sollen. Trifft der Reisende 
später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das bestimmungsmäßige Wartegeld 
zu zahlen. 
XVI Für entgegengesandte Extraposten wird erhoben: 
1. das bestimmungsmäßige Extrapost-, Wagen= und Trinkgeld, 
n) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen 15 Kilometer 
oder mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15 Kilo- 
meter, 
2. die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Abgangsort 
der Extrapost zu berechnen ist. 
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denselben die 
Fahrt nach derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Ver- 
gütung gezahlt. Geht aber die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleichviel, ob auf 
einer Poststraße oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden: 
427 
k. Wartegeld. 
I. Abbestellung 
von Extra- 
posten. 
m. Entgegen- 
sendung von 
Extrapost- 
pferden und 
Wagen.
	        
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