Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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1. Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum Ort 
der Abfahrt die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost-, Wagen= und Trink- 
geldes nach der wirklichen Entfernung, 
2. für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser bestimmungsmäßigen 
Gebühren, 
3. für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin die 
Extrapost gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde gehören, 
die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost-, Wagen= und Trinkgeldes für 
denjenigen Theil des Rückweges, der übrig bleibt, wenn die Entfernung abge- 
rechnet wird, auf welcher die Extrapostbeförderung stattgefunden hat. 
n. Extraposten XVIIl Für Extraposten auf Entfernungen unter 15 Kilometern werden die Gebühren 
auf Ent= für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben. 
fernungen 
unter 15 
Kilometern. 
r. Extraposten, X## Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer 
„eiche über hinter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der 
hinaus benutzt letzten Poststation die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Sta- 
werden. tion die Pferde gleich bis zum Bestimmungsort gegen Entrichtung der vorgeschriebenen 
Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, gegeben werden. 
XI Geht die Fahrt von einer Station oder von einem Eisenbahn-Haltepunkte ab 
und über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsort ent- 
fernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Entrichtung 
der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilo- 
meter, hinausgefahren werden. 
p. Extrapost- XX In dem Postdienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapostpferden be- 
tarif stimmten Station befindet sich ein Extraposttarif, dessen Vorlegung der Reisende ver- 
langen und aus welchem derselbe den für jede Station zu zahlenden Betrag des Post- 
geldes und aller Nebenkosten ersehen kann. 
Zahlung und s65. 11 Die Gebühren für die Extrapostreisen müssen, mit Ausschluß des Trink- 
Quittung. geldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu werden braucht, 
in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden. 
I1 Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapostgelder und Nebenkosten un- 
aufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern über 
die geschehene Bezahlung der Extrapostgelder und Nebenkoften durch Vorzeigung der 
Quittung ausweisen und hat solche daher zur Vermeidung von Weitläufigkeiten bis zu 
dem Orte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten bezahlt sind. Unterläßt er solches, so
	        
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