Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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hat er unter Umständen zu gewärtigen, daß in zweifelhaften Fällen seine Beförderung 
bis zur Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochen, oder die noch— 
malige Zahlung von ihm verlangt wird. 
II Die Entrichtung der Extrapostgelder für alle Stationen eines gewissen Kurses 
auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsort ist nur auf solchen Kursen statthaft, auf 
welchen wegen der Vorausbezahlung hierauf berechnete Einrichtungen bestehen. 
Ir Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat derselbe 
für die Besorgung des Rechnungsgeschäfts, und zwar für jede Beförderung, welche die 
Ausstellung eines besonderen Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extrapost- 
gelde zu erhebende Gebühr zu zahlen. Diese Rechnungsgebühr beträgt 1 Mark. 
V Im Falle der Vorausbezahlung werden das Extrapostgeld und sämmtliche Neben- 
kosten, als Wagengeld, Bestellgebühr, Wege-, Damm-, Brücken= und Fährgeld von der 
Postanstalt am Abgangsort für alle Stationen, soweit der Reisende solches wünscht, vor- 
aus erhoben; das Postillonstrinkgeld jedoch nur dann, wenn dessen Vorausbezahlung 
von dem Reisenden gewünscht wird. Das Schmiergeld und die Erleuchtungskosten werden 
da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich geschmiert wird, oder wo der Post- 
halter auf Verlangen des Reisenden für Erleuchtung des Wagens sorgt. 
VI Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs den ursprünglich beabsichtigten 
Weg vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung stattgefunden hat, 
zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, ohne die Reise bis zum 
Bestimmungsort fortzusetzen, so wird das zuviel bezahlte Extrapostgeld ohne Abzug, 
jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Reisenden von derjenigen Postanstalt, 
wo derselbe seine Reise ändert oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung 
und gegen Empfangsbescheinigung über den Betrag, erstattet. 
66. 1 Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und der 
Wagen, sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung. 
II. Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte An- 
zahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist solches zunächst 
dem abfertigenden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine 
Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die Entscheidung zu, und 
bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch dem Posthalter zu- 
stehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei der Ober-Postdirection, sein Bewenden. 
m Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. 
#67. 1 Sind die Pferde und Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie der- 
gestalt bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann. 
Bespannung. 
Abfertigung. 
a. Bei voraus- 
bestellten 
Extraposten.
	        
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