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Bei der Verpflichtung einer neuanzustellenden Hebamme ist den in § 9 des Mandats
vom 2. April 1818 gegebenen Vorschriften nachzugehen, nachdem die in Pflicht zu
nehmende Hebamme durch ein Zeugniß des Bezirksarztes nachgewiesen hat, daß sie die
in § 7 dieser Verordnung bezeichneten Gegenstände in der vorschriftsmäßigen Weise besitze.
Diese Verpflichtung der Hebammen hat nach der unter I beigefügten Eidesformel zu
geschehen.
#& 4. Die Bezirksärzte haben die sämmtlichen Hebammen ihrer Bezirke mit den
Formularen zu den von diesen zu führenden Geburtstabellen (§ 15 der umgeänderten
Hebammenordnung), an deren bisherigem Schema einiges geändert worden ist, zu ver-
sehen und zu diesem Behufe die Formulare in der durch die Verordnung des Ministe-
riums des Innern vom 27. Jannar 1871 (G.= u. V.-Bl. S. 32) bestimmten Weise
von den daselbst in § 4 genannten Behörden, die sich auf dem in § 2 jener Verordnung
vorgeschriebenen Wege mit dem erforderlichen Vorrathe an solchen Formularen zu ver-
sorgen haben, zu beziehen.
85. Den Frauenspersonen, welche sich dem Hebammenberufe widmen und zu
diesem Zwecke in eine der Landesanstalten für Geburtshülfe als Lehrtöchter eintreten
wollen, haben die Standesämter auf Verlangen ein Geburtszeugniß und die Ortspolizei-
behörden ein Leumundszeugniß in Gemäßheit von § 1 unter Nr. 1 beziehentlich 4 und
am Schlusse der umgeänderten Hebammenordnung unentgeltlich auszustellen.
§ 6. Die Bezirksärzte haben diejenigen Frauenspersonen, welche als Lehrtöchter
in eine Landesanstalt für Geburtshülfe zu treten beabsichtigen, nach Beibringung des in
* 1 unter Nr. 2 der umgeänderten Hebammenordnung erwähnten Schulzeugnisses und
der im vorstehenden § 5 genannten Zeugnisse auf ihre Tauglichkeit zum Hebammen-
berufe sorgfältig zu prüfen und nur Solchen das zum Eintritt in eine öffentliche Lehr-
anstalt des Landes für Geburtshülfe erforderliche in § 1 Nr. 3 der umgeänderten Heb-
ammenordnung gedachte Befähigungszeugniß ebenfalls unentgeltlich auszustellen, welche
den daselbst bezeichneten Erfordernissen in allen Punkten genügen.
& 7. Vor Anstellung einer Frauensperson als Hebamme haben sich die Bezirksärzte
zu überzeugen, daß die Anzustellende im Besitze der vorschriftsmäßigen in § 19 der um-
geänderten Hebammenordnung aufgeführten Hebammengeräthe, sowie des Hebammen-
buchs (§ 4 Absatz 2 der umgeänderten Hebammenordnung) und eines Exemplars der
mit dieser Verordnung eingeführten umgeänderten Hebammenordnung, der Instruktion
für die Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers und der Vorschriften für das
Verhalten der Hebammen bei der Augenentzündung der Neugeborenen sich befinde, und
wenn dies geschehen, davon der Verwaltungsbehörde, welche die Verpflichtung der Heb-
amme vorzunehmen hat, Anzeige zu machen.
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