Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Bei der Verpflichtung einer neuanzustellenden Hebamme ist den in § 9 des Mandats 
vom 2. April 1818 gegebenen Vorschriften nachzugehen, nachdem die in Pflicht zu 
nehmende Hebamme durch ein Zeugniß des Bezirksarztes nachgewiesen hat, daß sie die 
in § 7 dieser Verordnung bezeichneten Gegenstände in der vorschriftsmäßigen Weise besitze. 
Diese Verpflichtung der Hebammen hat nach der unter I beigefügten Eidesformel zu 
geschehen. 
#& 4. Die Bezirksärzte haben die sämmtlichen Hebammen ihrer Bezirke mit den 
Formularen zu den von diesen zu führenden Geburtstabellen (§ 15 der umgeänderten 
Hebammenordnung), an deren bisherigem Schema einiges geändert worden ist, zu ver- 
sehen und zu diesem Behufe die Formulare in der durch die Verordnung des Ministe- 
riums des Innern vom 27. Jannar 1871 (G.= u. V.-Bl. S. 32) bestimmten Weise 
von den daselbst in § 4 genannten Behörden, die sich auf dem in § 2 jener Verordnung 
vorgeschriebenen Wege mit dem erforderlichen Vorrathe an solchen Formularen zu ver- 
sorgen haben, zu beziehen. 
85. Den Frauenspersonen, welche sich dem Hebammenberufe widmen und zu 
diesem Zwecke in eine der Landesanstalten für Geburtshülfe als Lehrtöchter eintreten 
wollen, haben die Standesämter auf Verlangen ein Geburtszeugniß und die Ortspolizei- 
behörden ein Leumundszeugniß in Gemäßheit von § 1 unter Nr. 1 beziehentlich 4 und 
am Schlusse der umgeänderten Hebammenordnung unentgeltlich auszustellen. 
§ 6. Die Bezirksärzte haben diejenigen Frauenspersonen, welche als Lehrtöchter 
in eine Landesanstalt für Geburtshülfe zu treten beabsichtigen, nach Beibringung des in 
* 1 unter Nr. 2 der umgeänderten Hebammenordnung erwähnten Schulzeugnisses und 
der im vorstehenden § 5 genannten Zeugnisse auf ihre Tauglichkeit zum Hebammen- 
berufe sorgfältig zu prüfen und nur Solchen das zum Eintritt in eine öffentliche Lehr- 
anstalt des Landes für Geburtshülfe erforderliche in § 1 Nr. 3 der umgeänderten Heb- 
ammenordnung gedachte Befähigungszeugniß ebenfalls unentgeltlich auszustellen, welche 
den daselbst bezeichneten Erfordernissen in allen Punkten genügen. 
& 7. Vor Anstellung einer Frauensperson als Hebamme haben sich die Bezirksärzte 
zu überzeugen, daß die Anzustellende im Besitze der vorschriftsmäßigen in § 19 der um- 
geänderten Hebammenordnung aufgeführten Hebammengeräthe, sowie des Hebammen- 
buchs (§ 4 Absatz 2 der umgeänderten Hebammenordnung) und eines Exemplars der 
mit dieser Verordnung eingeführten umgeänderten Hebammenordnung, der Instruktion 
für die Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers und der Vorschriften für das 
Verhalten der Hebammen bei der Augenentzündung der Neugeborenen sich befinde, und 
wenn dies geschehen, davon der Verwaltungsbehörde, welche die Verpflichtung der Heb- 
amme vorzunehmen hat, Anzeige zu machen. 
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