Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Versetzung in eine andere Landesanstalt gilt nicht als Entlassung und schließt daher 
den Nachzahlungsanspruch nicht aus. Dasselbe gilt von nur zeitweiliger Abwesenheit aus 
der Anstalt (zu vergl. insbesondere § 85). 
Die Fälligkeit der Nachforderung tritt im Falle b mit dem Tode des Verpflegten, 
im Falle a nicht eher ein, als bis die dort bemerkten Umstände zur Keuntniß des 
Ministeriums des Innern oder doch der Anstalt gekommen sind. Zuvor beginnt eine 
etwaige Verjährung nicht zu laufen. 
2c. 2c. 
7. Einzahlung der Verpflegbeiträge. 
a) Die Verpflegbeiträge sind im Voraus in einvierteljährlichen Theilzahlungen am 
2. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober jedes Jahres kosten= und portofrei an die 
Anstalt einzuzahlen. 
ꝛc. ꝛc. 
Sofort bei der Aufnahme ist der Verpflegbeitrag vom Tage derselben bis zum 
nächsten der vorerwähnten Zahlungstermine zu entrichten. 
Der Tag der Aufnahme ist ebenso wie der Tag des Abgangs in allen Fällen voll 
zu rechnen. 
5) Verpflegbeiträge, welche von Gemeinden oder sonst aus öffentlichen Kassen 
abzuentrichten sind, müssen 
auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni in der zweiten Hälfte des April, 
auf die Zeit vom 1. Juli bis 3 1. Dezember in der zweiten Hälfte des Oktober 
jedes Jahres eingehen. Zu vergl. jedoch Nr. 85. 
ꝛc. 2c. 
c) Die von Kreishauptmannschaften für Landarme zu bezahlenden Verpflegbeiträge 
werden jedesmal erst am Jahresschlusse und nicht vor Mitte Dezember, eingezahlt. Zu 
vergl. jedoch Nr. 84. 
ꝛc. 2c. 
8. Abrechnung über Verpflegbeiträge. 
a) Beim Abgange eines Verpflegten wird über den Verpflegbeitrag bis mit dem Tage 
des Abganges abgerechnet, etwa verbleibender Bestand, soweit nicht der Anstalt gegen die 
an sich Rückempfangsberechtigten Nachforderungen zustehen, herausgezahlt, Mehraufwand 
dagegen eingezogen. 
b) Ueberschießende Bestände, welche den Betrag von 1.0 nicht übersteigen, werden, 
wenn die Herauszahlung nicht ohne Kostenaufwand geschehen kann, der allgemeinen Ver- 
pflegtenkasse der Anstalt überwiesen.
	        
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