Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
1. Stück vom Jahre 1892. 
  
  
Inhalt: Nr. 1. Verordnung, die Gebühren für Zeugen lund Sachverständige in Verwaltungsangelegenheiten 
betr. S. 1. — Nr. 2. Bekanntmachung, die Betriebseröffnung der Oschatz-Strehlaer Eisenbahn betr. 
S. 2. — Nr. 3. Ausführungsverordnung zur Bekanntmachung vom 16. Dezbr. 1891, betreffend die 
Erstreckung der Versicherungspflicht nach dem Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetze auf die Hausgewerbe- 
treibenden der Tabaksfabrikation. S. 3. — Nr. 4. Bekanntmachung, Ausführungsvorschriften für die auf 
Grund des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887 erfolgende Unfallversicherung der von der Stadtgemeinde Leipzig 
bei Bauten beschäftigten Personen betr. S. 4. — Nr. 5. Bekanntmachung, die Vergütung für die Natural- 
verpflegung der Truppen im Jahre 1892 betr. S. 5. 
  
  
Nr. 1. Verordnung, 
die Gebühren für Zeugen und Sachverständige in Verwaltungsangelegen- 
heiten betreffend; 
vom 27. November 1891. 
E- hat sich das Bedürfniß ergeben, die Gebühren der bei Verwaltungsbehörden abge- 
hörten Zeugen und Sachverständigen in veränderter Weise zu ordnen, um hierbei auf 
die gegenwärtigen Verhältnisse entsprechende Rücksicht zu nehmen und hiernächst die 
wünschenswerthe Uebereinstimmung herbeizuführen. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird daher hiermit 
verordnet, daß in den zum Geschäftsbereiche der unterzeichneten Ministerien gehörigen 
Angelegenheiten für die Gewährung von Zeugen= und Sachverständigengebühren ferner- 
hin nicht mehr die Vorschriften in Cap. 1 Tit. 1 Nr. 126 und Tit. 2 Nr. 65 und 66 
der Taxordnung vom 26. November 1840 (G.= u. V.-Bl. S. 373 flg.), sondern die 
Bestimmungen der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 
1878 (R.-G.-Bl. S. 173 flg.), jedoch mit folgenden Modificationen, maßgebend sein 
sollen: 
1. Den Zeugen ist eine Entschädigung für Zeitversäumniß nur dann zu bewilligen, 
wenn die Versäumniß eines Erwerbs stattgefunden hat. 
  
Ausgegeben zu Dreöden den 20. Januar 1892. 1
	        
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