Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Vertretern verabfolgt, insoweit sie nicht bei der Abrechnung (§ 6 ) auf rückständige Ver- 
pflegbeiträge in Anspruch zu nehmen sind. 
ꝛc. ꝛc. 
12. Abrechnung. 
Wegen der Abrechnung über die Verpflegbeiträge zu vergleichen 868. 
Ueber die Berechnungsgelder zu vergleichen § 6 5. 
§ 11. 
Todesfall. 
1. Benachrichtigungen. 
Wenn ein Verpflegter verstirbt, so sind dessen Angehörige, da nöthig durch Ver- 
mittelung ihrer Ortsbehörde, davon, sowie von dem Tage und der Stunde der Beerdigung 
in Kenntniß zu setzen. 
2. Teichenschau und Leichenöffnung. 
Der Leichnam jedes in der Anstalt oder in einer Zubehörung derselben verstorbenen 
Verpflegten wird von einem Arzte der Anstalt besichtigt und geöffnet. 
2c. 2c. 
3. Beerdigung. 
Die Beerdigung ist nach den Vermögensverhältnissen der Angehörigen des Ver— 
storbenen und, soweit thunlich und angemessen, nach deren Wunsche einzurichten; auch 
bleibt den Angehörigen daran theilzunehmen unbenommen. 
Die Begräbnißkosten haben Diejenigen zu tragen, von welchen die Verpflegbeiträge 
zu bezahlen waren (8 61). 
ꝛc. ꝛc. 
6. Wegkall jedes Erbanspruchs. 
Unbeschadet der etwaigen Nachforderung von Verpflegbeiträgen oder der Ansprüche 
aus sonstigen Aufwänden für den Verstorbenen werden Erbansprüche seiten der Anstalt 
an die Verlassenschaft von Verpflegten nicht erhoben. 
7. Abrechnung. 
Den Angehörigen oder der betheiligten Behörde ist baldigst die Abrechnung über die 
Verpflegbeiträge, Begräbnißkosten und sonstigen besonderen Aufwände für den Ver- 
storbenen zuzustellen. Uebrigens ist nach § 6 zu verfahren.
	        
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