Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Kommt ein Nachzahlungsanspruch in Frage (8 6 5), so ist derselbe in der Abrechnung 
ausdrücklich vorzubehalten. 
8. Stwaiger Nachlaß. 
Der etwaige Nachlaß des Verstorbenen wird in der Anstalt, soweit nicht davon die 
Begräbnißkosten oder etwa rückständige oder nachzufordernde Verpflegbeiträge oder sonstige 
Aufwände für den Verstorbenen zu decken sind, an die zur Regelung des Nachlasses zu- 
ständige Behörde übersendet, dafern das zu Uebersendende einschließlich des davon mit 
zu bestreitenden Uebersendung sportos den Betrag von 1 erreicht. 
Ist Letzteres nicht der Fall, so wird der Ueberschuß zur allgemeinen Verpflegten- 
kasse gezogen. 
Gegenstände, welche etwa für den Verstorbenen der Anstalt übergeben wurden, 
werden, soweit noch vorhanden und brauchbar, zurückgegeben. 
Ausgenommen von der Rückgabe bleiben solche Gegenstände, von welchen Ansteckung 
zu befürchten ist. 
ꝛc. 2c. 
 
	        
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