Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Aufsuchung und Vorlegung einer Urkunde oder mehrerer Urkunden 
zugleich, wenn der dahrgang der * angegeben ist 
andernfalls . .. 
Diese Gebühr fällt weg: 
a) bei jeder ersten Ausfertigung, 
b) wenn die Aufsuchung aus Anlaß der dem Notar übertragenen 
Aufnahme eines anderen Geschäftes geschieht. 
Ablehnung eines Antrages auf Ertheilung einer Ausfertigung oder 
einer Abschrift von einem Protokolle, einschließlich der schriftlichen 
oder mündlichen Benachrichtigung des Antragstellers 
Entscheidung über einen Antrag auf Ertheilung einer vollstreckbaren 
Ausfertigung ... 
Entwerfung eines Schreibens- 
und wenn das Schreiben an Behörden gerichtet ist oder eine Eröff. 
nung nach 8 45 der Notariatsordnung enthält. 
Schreiben, durch die der zweite Notar oder die Notariats- 
zeugen zur Theilnahme an einer Amtshandlung bestellt werden, 
sind gebührenfrei. 
Annahme einer letztwilligen Verfügung, die nicht vor dem Notar 
errichtet ist, zur Verwahrung .. . 
Schein über Errichtung oder Verwahrung einer letztwilligen Ver- 
fügung " 
Eröffnung und Bekanntmachung einer letzwilligen Verfügung und 
der dazu gehörigen Nachträge, und zwar: 
a) für die erste Bekanntmachung 
b) für jede weitere Bekanntmachung 
Anmerkung. 
Schuldner der Gebühr für die Eröffnung, die Bekannt- 
machungen und die nach § 40 Absatz 2 und 3 der Notariats- 
ordnung erforderlichen Benachrichtigungen ist der Erbe. 
Für Erhebung und Ablieferung von Geldern erhält der Notar eine 
Gebühr: 
von 1.4 für jedes angefangene Hundert des Betrags bis 1000.4; 
von 50 x# für jedes angefangene Hundert des weiteren Betrags 
bis 10 8 : 
von 25 4 für jedes angefangene Hundert des Mehrbetrags. 
1— 10.. 
2— 10. 
1—3.7 
1—5 .. 
5•4. 
3 7. 
2—10%4, 
3 —#.
	        
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