Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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die Zustellung behördlicher Zufertigungen in Verwaltungssachen betreffend, vom 3. Sep. 
tember 1888 (G.= u. V.-Bl. S. 591) zu erfolgen. 
Es haben sich jedoch die Ephoren dabei ausnahmslos der Zustellung durch die Post 
zu bedienen. 
&# 3. Ist der Aufenthalt des Collators unbekannt oder hält sich derselbe außerhalb 
des Deutschen Reiches auf, ohne einen zur Annahme von Zustellungen bevollmächtigten 
Vertreter im Inland bestellt zu haben und bedarf es deshalb im einzelnen Falle einer 
öffentlichen Zustellung nach Maßgabe der Bestimmung in § 17 der Verordnung vom 
3. September 1888, so hat die Ertheilung der vorgeschriebenen Benachrichtigung und 
die öffentliche Zustellung derselben nicht durch den Ephorus allein, sondern durch die 
zuständige Kircheninspection zu geschehen. Die Anheftung einer beglaubigten Abschrift 
der zuzustellenden und nach dem für die Ephoren giltigen Vordruck einzurichtenden Be- 
nachrichtigung geschieht in diesem Falle an dem Amtsbret der das directorium actorum 
führenden Coinspectionsbehörde. 
#&. Mit Ablauf des aus der Zustellungsurkunde sich ergebenden Tages der erfolgten 
Zustellung des Benachrichtigungsschreibens beginnt für die Collatoren die dreimonatige 
Frist zu Ausübung ihres Vorschlagsrechtes. 
Ueber die Innehaltung derselben haben die Superintendenten in Gemäßheit von 
88 der Verordnung, das Verfahren bei Besetzung geistlicher Stellen in den Erblanden 
betreffend, vom 22. Juni 1875 (G.= u. V.-Bl. S. 271) genaue Aussicht zu führen und 
bei Ueberschreitung derselben Anzeige an das Landesconsistorium zu erstatten. 
65. Eine Abschrift des Benachrichtigungsschreibens unter Angabe des Tages, an 
welchem dasselbe dem Collator zugestellt worden ist, ist durch die Superintendentur als- 
bald nach Rückkunft der Zustellungsurkunde dem Kirchenvorstande zu übersenden. 
. An der Verpflichtung, welche nach § 6 der Verordnung vom 22. Juni 1875, 
das Verfahren bei Besetzung geistlicher Stellen in den Erblanden betreffend, jedem zu 
einem anderen Amte designirten Geistlichen obliegt, nach Annahme einer Designation 
hiervon nicht nur dem Ephorus, sondern bei Stellen unter Privatpatronat auch dem 
Collator unverweilt Anzeige zu erstatten, wird durch gegenwärtige Verordnung etwas 
nicht geändert. 
6# 7. Für die Oberlausitz bleibt der dortigen Consistorialbehörde der Erlaß ähnlicher 
Bestimmungen vorbehalten. 
Dresden, am 1. März 1892. 
Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium. 
v. Berlepsch. 
vsch v. Seydewitz. 
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