Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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hauptmannschaft zu Bautzen als Consistorialbehörde hiermit für den Bereich des Mark— 
grafthums Oberlausitz verordnet was folgt: 
1. Die in Punkt 1 unter b der vorgedachten Verordnung für die daselbst erwähnten 
Erledigungsfälle vorgeschriebene Benachrichtigung der Collatoren von der eingetretenen 
oder bevorstehenden Erledigung einer geistlichen Stelle und die damit zu verbindende 
Aufforderung zu Ausübung ihres Vorschlagsrechts erfolgt durch die Kreishauptmannschaft 
zu Bautzen als Consistorialbehörde. 
§& 2. Die Zustellung der Benachrichtigung hat nach Maßgabe der Verordnung, die 
Zustellung behördlicher Zufertigungen in Verwaltungssachen betreffend, vom 3. September 
1888 (G.= u. V.-Bl. S. 59P1) zu geschehen. 
6#3. Ist der Aufenthalt des Collators unbekannt oder hält sich derselbe außerhalb des 
Deutschen Reiches auf, ohne einen zur Annahme von Zustellungen bevollmächtigten Ver- 
treter im Inlande bestellt zu haben und bedarf es deshalb im einzelnen Falle einer 
öffentlichen Zustellung nach Maßgabe der Bestimmung in § 17 der Verordnung 
vom 3. September 1888, so soll die Ertheilung der vorgeschriebenen Benachrichtigung 
durch Anheftung einer beglaubigten Abschrift der zuzustellenden Benachrichtigung an dem 
Amtsbret der Kreishauptmannschaft zu Bautzen ausgeführt werden. 
&. Mit Ablauf des aus der Zustellungsurkunde sich ergebenden Tages der erfolgten 
Zustellung des Benachrichtigungsschreibens beginnt für die Collatoren die dreimonatige 
Frist zu Ausübung ihres Vorschlagsrechts. 
Ueber die Innehaltung derselben wird die Kreishauptmannschaft als Consistorial- 
behörde in Gemäßheit von § 8 der Verordnung, das Verfahren bei Besetzung geistlicher 
Stellen in der Oberlausitz betreffend, vom 10. Juli 1875 (G.= u. V.-Bl. S. 279) 
Aufsicht führen und bei Ueberschreitung derselben Anzeige an das evangelisch-lutherische 
Landesconsistorium erstatten. 
5. Eine Abschrift des Benachrichtigungsschreibens unter Angabe des Tages, an 
welchem dasselbe dem Collator zugestellt worden ist, wird alsbald nach Rückkunft der 
Zustellungsurkunde dem Kirchenvorstande übersendet werden. 
6. An der Verpflichtung, welche nach § 6 der Verordnung vom 10. Juli 1875, 
das Verfahren bei Besetzung geistlicher Stellen in der Oberlausitz betreffend, jedem zu 
einem anderen Amte designirten Geistlichen obliegt, nach Annahme einer Designation 
hiervon nicht nur der Kreishauptmannschaft als Consistorialbehörde, sondern bei Stellen
	        
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