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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
7. Stück vom Jahre 1893.
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Inhalt: Nr. 26. Verordnung, eine neue Gebührentaxe für die Markscheider betr. S. 83. — Nr. 27. Revi-
dirte Verordnung, Maßregeln zum Schutze gegen die Trichinenkrankheit bei den Menschen betr. S. 90.
— JNr. 268. Bekanntmachung, die Prüfungsordnung für den Büreaudienst im Anstellungsbereiche des
Ministeriums des Innern betr. S. 97. — Nr. 29. Verordnung, die Nachaichung der Maaße, Gewichte,
Waagen und Meßwerkzeuge betr. S. 101. — Nr. 30. Bekanntmachung, die Assistenten= und Sekretär-
prüfungen im Ressort des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts betr. S. 105. — Nr. 31.
Bekanntmachung, eine authentische Interpretation der §§ 1 und 19 der Taxordnung für Feldmesser vom
1. Oktober 1892 betr. S. 108. — Berichtigung. S. 108.
Nr. 26. Verordnung,
eine neue Gebührentaxe für die Markscheider betreffend;
vom 9. März 1893.
In weiterer Ausführung der in § 61 des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni
1868 (G.= u. V.-Bl. S. 370) rücksichtlich der Markscheider getroffenen Bestimmungen
wird im Hinblick auf die Vorschriften in §§ 34 Absatz 3 und 72 der Reichsgewerbe-
ordnung in der Fassung vom 1. Juli 1883 (R.-G.-Bl. S. 177) und in § 28 Absatz 4
der Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich betreffend,
vom 28. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 40) sowie unter Aufhebung von § 25 der
Verordnung, die Markscheider und das Rißwesen bei dem Bergbaue betreffend, vom
3. Dezember 1868 und der dieser Verordnung unter O beigefügten Taxe (G.= u.
V.-Bl., II. Abth., S. 1356 flg.) hiermit Folgendes verordnet.
Die Bezahlung der Markscheiderarbeiten findet nach freiem Uebereinkommen zwischen
dem Markscheider und dem Auftraggeber statt.
Als Grundlage für solche Uebereinkommen sind die Sätze der dieser Verordnung
unter ) beigefügten Gebührenordnung zu empfehlen.
Dresden, am 9. März 1893. —
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
v. Thümmel. v. Metzsch.
Günnel.
Ausgegeben zu Dresden den 25. April 1893. 15