Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Personen, welche nicht gewerbsmäßig oder nicht zum Zwecke eines Gewerbebetriebes 
(Gast= und Schankwirthschaft) Schweine schlachten oder schlachten lassen, sind nicht ver- 
pflichtet, ein Schlachtbuch zu führen. Sie erhalten über das Ergebniß der Untersuchung 
besondere, vom Trichinenschauer ausgestellte Befundscheine, die sie mindestens drei Mo- 
nate aufzubewahren und auf Verlangen den Ueberwachungsbeamten vorzulegen haben. 
6 5. Wer eingeführte Schweinefleischwaaren feilbietet, hat ein mit seinem Namen 
bezeichnetes Fleischbuch zu führen, in welches die empfangenen Sendungen, soweit möglich 
nach den einzelnen Waaren-Gattungen und Stücken, unter fortlaufender Nummer auf- 
zuführen sind. 
Außerdem sind in besonderen Spalten anzugeben 
a) das Gewicht jeder einzelnen Post, 
b) die Bezugsquelle, 
I) in welcher Weise den Bestimmungen in § 2 dieser Verordnung entsprochen ist. 
Ist die Untersuchung seiten des verpflichteten Trichinenschauers am Verkaufsorte 
geschehen, so muß das Zeugniß über das Untersuchungsergebniß vom Trichinenschauer 
selbst eingetragen werden. 
Von letzterem sind die untersuchten Gegenstände, wenn bei der Untersuchung darin 
Trichinen nicht gefunden worden sind, mittels Brennstempels oder Farbenstempels oder 
Plombe zu kennzeichnen. 
Das Fleischbuch ist den Aufsichtsbeamten auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen. 
sf 6. Sämmtliche Gemeindebehörden (Stadträthe und Gemeindevorstände) haben 
dafür besorgt zu sein, daß für den Bereich der betreffenden Gemeinde verpflichtete 
Trichinenschauer, beziehentlich Stellvertreter derselben in ausreichender Zahl vorhanden 
sind, um dem Bedürfnisse genügen zu können. Ueber die Bedürfnißfrage entscheidet die 
zuständige Amtshauptmannschaft — in den Städten mit Revidirter Städteordnung der 
Stadtrath — nach Gehör des Bezirksthierarztes. Jedem Trichinenschauer beziehentlich 
Stellvertreter ist ein bestimmter örtlicher Bezirk zuzuweisen. Macht sich für den Bezirk 
einer Gemeinde die Verpflichtung von mehr als einem Trichinenschauer erforderlich, so 
ist jedem derselben ein bestimmter Ortstheil als Dienstbezirk zuzuweisen. 
Für mehrere kleinere Gemeinden kann ein gemeinschaftlicher Trichinenschauer bestellt 
werden. Die bestellten Sachverständigen und deren Stellvertreter dienen zugleich mit 
für die benachbarten selbständigen Gutsbezirke, welche zu diesem Behufe einer der Nach- 
bargemeinden sich anzuschließen haben. 
Die Stellvertreter für die Trichinenschauer, als welche auch die Trichinenschauer be- 
nachbarter Gemeinden oder Ortstheile bestellt werden können, treten nur dann in Wirk- 
samkeit, wenn die Bezirks-Trichinenschauer an Ausübung ihres Dienstes behindert sind
	        
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