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Personen, welche nicht gewerbsmäßig oder nicht zum Zwecke eines Gewerbebetriebes
(Gast= und Schankwirthschaft) Schweine schlachten oder schlachten lassen, sind nicht ver-
pflichtet, ein Schlachtbuch zu führen. Sie erhalten über das Ergebniß der Untersuchung
besondere, vom Trichinenschauer ausgestellte Befundscheine, die sie mindestens drei Mo-
nate aufzubewahren und auf Verlangen den Ueberwachungsbeamten vorzulegen haben.
6 5. Wer eingeführte Schweinefleischwaaren feilbietet, hat ein mit seinem Namen
bezeichnetes Fleischbuch zu führen, in welches die empfangenen Sendungen, soweit möglich
nach den einzelnen Waaren-Gattungen und Stücken, unter fortlaufender Nummer auf-
zuführen sind.
Außerdem sind in besonderen Spalten anzugeben
a) das Gewicht jeder einzelnen Post,
b) die Bezugsquelle,
I) in welcher Weise den Bestimmungen in § 2 dieser Verordnung entsprochen ist.
Ist die Untersuchung seiten des verpflichteten Trichinenschauers am Verkaufsorte
geschehen, so muß das Zeugniß über das Untersuchungsergebniß vom Trichinenschauer
selbst eingetragen werden.
Von letzterem sind die untersuchten Gegenstände, wenn bei der Untersuchung darin
Trichinen nicht gefunden worden sind, mittels Brennstempels oder Farbenstempels oder
Plombe zu kennzeichnen.
Das Fleischbuch ist den Aufsichtsbeamten auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen.
sf 6. Sämmtliche Gemeindebehörden (Stadträthe und Gemeindevorstände) haben
dafür besorgt zu sein, daß für den Bereich der betreffenden Gemeinde verpflichtete
Trichinenschauer, beziehentlich Stellvertreter derselben in ausreichender Zahl vorhanden
sind, um dem Bedürfnisse genügen zu können. Ueber die Bedürfnißfrage entscheidet die
zuständige Amtshauptmannschaft — in den Städten mit Revidirter Städteordnung der
Stadtrath — nach Gehör des Bezirksthierarztes. Jedem Trichinenschauer beziehentlich
Stellvertreter ist ein bestimmter örtlicher Bezirk zuzuweisen. Macht sich für den Bezirk
einer Gemeinde die Verpflichtung von mehr als einem Trichinenschauer erforderlich, so
ist jedem derselben ein bestimmter Ortstheil als Dienstbezirk zuzuweisen.
Für mehrere kleinere Gemeinden kann ein gemeinschaftlicher Trichinenschauer bestellt
werden. Die bestellten Sachverständigen und deren Stellvertreter dienen zugleich mit
für die benachbarten selbständigen Gutsbezirke, welche zu diesem Behufe einer der Nach-
bargemeinden sich anzuschließen haben.
Die Stellvertreter für die Trichinenschauer, als welche auch die Trichinenschauer be-
nachbarter Gemeinden oder Ortstheile bestellt werden können, treten nur dann in Wirk-
samkeit, wenn die Bezirks-Trichinenschauer an Ausübung ihres Dienstes behindert sind