Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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oder in die Nothwendigkeit versetzt sein würden, die in Ziffer 6 der Anweisung O zu 
der vorliegenden Verordnung festgesetzte Höchstzahl der an einem Tage zu untersuchenden 
Schweine zu überschreiten. 
& 7. Die Verpflichtung der Trichinenschauer und deren Stellvertreter erfolgt durch 
die Amtshauptmannschaft beziehentlich durch die Stadträthe in den Städten mit der Re- 
vidirten Städteordnung mittels Handschlags an Eidesstatt und ist ebenso wie die Ab- 
grenzung der diesen zugewiesenen Dienstbezirke öffentlich bekannt zu machen. 
&#. Nur solche Personen sind als zur Verpflichtung geeignet anzusehen, welche 
mindestens das 21. Lebensjahr erfüllt haben, gegen deren Zuverlässigkeit Bedenken nicht 
vorliegen und welche ihre Befähigung zu der fraglichen Verrichtung durch eine Prüfung 
bei einer vom Ministerium des Innern bezeichneten Prüfungsstelle (zur Zeit nur der 
Thierarzneischule zu Dresden) sowie den Besitz eines von der Prüfungsstelle für tauglich 
befundenen und zu dessen Zeichen abgestempelten Mikroskops dargethan haben und sich 
hierüber durch amtliches Zeugniß der Prüfungsstelle ausweisen. 
§ 9. Dem Trichinenschauer ist von dem Eigenthümer der zu untersuchenden Thiere 
und Waaren eine von der Ortspolizeibehörde festzusetzende und bekannt zu machende Ge- 
bühr, die jedoch nicht weniger betragen soll, als 
à) für ein Schwein 17 — 34, 
b) für eine Untersuchung von Schweinefleisch oder Schinken oder Wurst —.50 , 
zu entrichten. · 
Z1().FürdieUnterfuchungaufTrichiuengeltendieinderBeilageOzugegen- 
wärtiger Verordnung enthaltenen Vorschriften. 
# 11. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in 88 1, 2, 3, 4 und 5 dieser 
Verordnung und die Anordnungen in der Beilage O werden unbeschadet der strafrecht— 
lichen Verfolgung in dazu Anlaß gebenden Fällen mit Geldstrafe bis zu 160 sA oder 
Haft bestraft. Eine gleiche Strafe trifft Trichinenschauer, welche außerhalb des Bezirkes, 
für welchen sie angestellt und verpflichtet sind, und Stellvertreter derselben, welche ohne 
die Voraussetzungen des Eintritts ihrer Zuständigkeit (zu vergl. 8 6) ihren Dienst ausüben. 
* 12. Vorstehende Anordnungen treten vom 1. Juli dieses Jahres an in Wirk- 
samkeit. 
* 13. Die Ortspolizeibehörden haben die Ausübung der Trichinenschau durch die 
zuständigen Bezirksthierärzte, zu deren dienstlichem Wirkungskreise diese Beaufsichtigung 
fortan gehört, beziehentlich die für öffentliche Schlachthäuser angestellten verpflichteten 
Thierärzte beaufsichtigen zu lassen. 
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