Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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a) den Zwerchfellspfeilern (Nierenzapfen), 
b) den Zwerchfellmuskeln (Kronenfleisch), 
J) den Bauchmuskeln, 
d) den Lenden= oder Kehlkopfmuskeln, 
e) den Zungenmuskeln 
als Untersuchungsstücke selbst auszuschneiden oder unter seiner Aufsicht ausschneiden zu 
lassen. « 
Auch können die Fleischproben durch obrigkeitlich besonders hierzu verpflichtete 
Probenentnehmer ausgeschnitten werden. 
Von den unter a und b genannten Fleischtheilen sind mindestens je 9, von den mit 
c, d, e bezeichneten mindestens je 6 Präparate in der Form je eines länglichen Vier— 
ecks in einer Länge von mindestens 1 cm und in einer Breite von mindestens 0,5 cm 
anzufertigen und genau zu untersuchen. 
Wenn bei Schweinefleisch die gedachten 6 Untersuchungsstücke nicht oder doch nicht 
vollständig entnommen werden können, so sind 6 Proben aus den vom Trichinenschauer 
zu bestimmenden Theile des zu untersuchenden Stückes zu entnehmen. 
Aus jedem zu untersuchenden Schinken und bei Untersuchung von Wurst hat der 
Trichinenschauer an verschiedenen Stellen 3 Fleischstückchen herauszuschneiden, aus 
deren jedem mindestens 4 Präparate anzufertigen und genau zu untersuchen sind. 
Die Proben aus frischem Fleische und Schinken sind möglichst in der Nähe der 
Knochen= und Sehnen-Ansätze zu entnehmen. 
3. Die Trichinenschauer haben tabellarisch eingerichtete Schaubücher zu führen, in 
welche sie unter fortlaufenden Nummern die zu untersuchenden Schlachtstücke, Schinken 
und sonstige Fleischwaaren, beziehentlich das Datum der Schlachtung und die Nummern 
der Schlachtsteuerscheine, sowie die vollständigen Namen der Eigenthümer, das Datum 
der mikroskopischen Untersuchung und das Ergebniß der letzteren mit „Trichinen nicht 
nachgewiesen“ oder „trichinenhaltig“ einzutragen haben. 
Diese Bücher sind alljährlich mit dem 1. Januar jeden Jahres neu anzulegen und 
den mit der Revision beauftragten Beamten auf Verlangen unweigerlich vorzulegen. 
Die abgeschlossenen Schaubücher sind drei Jahre lang aufzubewahren. 
Es ist jedem Trichinenschauer gestattet, zwei Schaubücher, das eine für die unter- 
suchten Schlachtstücke, das andere für die untersuchten Schinken und sonstigen Fleisch- 
waaren, zu führen. 
4. Das Ergebniß einer jeden mikroskopischen Untersuchung hat der Trichinenschauer 
unverzüglich durch entsprechende Einträge in die Schlacht= und Fleischbücher der Eigen- 
süner der untersuchten Schlachtstücke oder Fleischwaaren namensunterschriftlich zu be- 
einigen.
	        
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