Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Nr. 28. Bekanntmachung, 
die Prüfungsordnung für den Büreaudienst im Anstellungsbereiche des 
Ministeriums des Innern betreffend; 
vom 6. April 1893. 
Da- Ministerium des Innern hat beschlossen, das Einrücken in die oberen Gruppen 
der Büreau= (Kanzlei-, Expeditions-) Beamten seines Anstellungsbereichs von bestimmten 
Anforderungen in Bezug auf Vorbildung und Befähigung abhängig sein zu lassen, und 
wird daher 
vom 1. Mai 1893 an 
in allen Zweigen seines Anstellungsbereichs die Bestimmungen der nachfolgenden 
Prüfungsordnung beobachten. 
Dresden, am 6. April 1893. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Paulig. 
Prüfungs-Ordnung 
für den Büreaudienst im Anstellungsbereiche des Ministeriums des Innern. 
— 
I. Assistentenprüfung. 
*& 1. Als Büreanassistenten werden nur solche Personen angestellt, welche das 25. 
Lebensjahr erfüllt und die Assistentenprüfung bestanden haben. 
§6 2. Zur Assistentenprüfung werden nur solche Personen zugelassen, welche 
a) das Reifezeugniß einer Realschule oder in den Lehrzielen mindestens gleichstehenden 
Unterrichtsanstalt oder die Reife zur Versetzung in die Obersekunda eines Gym- 
nasiums oder Realgymnasiums erlangt und 
b) mindestens drei Jahre im Büreau= (Kanzlei-, Expeditions-) Dienste der inneren 
Verwaltung gearbeitet haben.
	        
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