Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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unter 200 bis mit 100 kg Tragfähigkeit 1.4 — 4, 
100 - 20 - - — —- 50 - 
* 20 - - 5 - - — — 30 t 
* 5 kg * — - 20 
  
Nr. 30. Bekanntmachung, 
die Assistenten= und Sekretärprüfungen im Ressort des Ministeriums des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts betreffend; 
vom 14. April 1893. 
Des Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat für den Büreaudienst 
seines Ressorts nachstehende 
beschlossen: 
1. Als Assistent wird nur angestellt, wer die Assistentenprüfung bestanden hat, 
als Sekretär nur, wer die Sekretärprüfung bestanden hat. 
2. Zur Assistentenprüfung wird nur zugelassen, wer 
a) das 25. Lebensjahr erfüllt hat, 
Ib) mindestens drei Jahre im Büreau= (Kanzlei-, Expeditions-) Dienste einer Behörde 
thätig gewesen ist, 
c) sich über seine allgemeine Vorbildung genügend ausweist. Zum Ausweise hierüber 
genügt die Vorlegung eines Zeugnisses über die Befähigung zum einjährig-frei- 
willigen Militärdienst. 
Z3. Die Assistentenprüfung erstreckt sich auf die Organisation und den Dienst der 
Kirchen= und Schulverwaltung des Königreichs Sachsen und auf ein angemessenes Gebiet 
der einschlagenden Gesetzgebung. 
Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. 
Die schriftliche umfaßt drei Aufgaben über praktische Fälle der Kirchen= und Schul- 
verwaltung und des Akten-, Kassen= und Rechnungswesens. 
Die mündliche soll ein möglichst vollständiges Bild von den Kenntnissen des zu 
Prüfenden und von seinem Auffassungs= und Beurtheilungsvermögen ergeben. 
4. Zur Sekretärprüfung wird nur zugelassen, wer 
a) die Assistentenprüfung bestanden, 
5) nach Erfolg derselben mindestens fünf Jahre oder, wenn er im Besitz des Reife- 
Prüfungsordnung
	        
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