Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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deren Gebrauch etwa für die eine oder andere Arbeit nachgelassen werden soll. Die 
Arbeiten erfolgen unter Aufsicht. Das Nähere hierüber bestimmt die Prüfungskommission. 
Die mündlichen Prüfungen werden nur vorgenommen, wenn die schriftlichen mit 
Erfolg bestanden sind; sie werden unmittelbar vor der Prüfungskommission selbst ab— 
gelegt und sind nicht öffentlich. Nach Ermessen der Kommission können zu einer Prüfung 
gleichzeitig Mehrere zugelassen werden. 
Sowohl bei den schriftlichen, als auch bei den mündlichen Prüfungen ist die Vor— 
bildung und die zeitherige Beschäftigung des zu Prüfenden entsprechend zu berücksichtigen. 
9. Nach beendigter Prüfung beschließt die Kommission, ob die Prüfung überhaupt 
bestanden ist oder nicht, und im ersteren Falle, ob sie mit Auszeichnung (I), gut (II) oder 
ausreichend (III) bestanden ist. Wegen des zweiten Falles vergleiche nachher 8 10 
Absatz 3. 
Die Entschließung erfolgt nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet 
der Vorsitzende. 
Ueber das Ergebniß der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von den 
Mitgliedern der Prüfungskommission, die der Prüfung beigewohnt haben, zu vollziehen ist. 
Dem Geprüften ist über das Ergebniß der bestandenen Prüfung ein Zeugniß von 
der Kommission auszustellen. Die Vollziehung des Zeugnisses erfolgt ausschließlich durch 
den Vorsitzenden. 
10. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, gleichviel, ob die Zurückweisung bereits 
auf Grund ungenügenden Ausfalls der schriftlichen Prüfung oder erst nach der münd- 
lichen Prüfung erfolgt ist, kann erst nach Ablauf eines Jahres zur Wiederholung der 
Prüfung zugelassen werden. 
Eine zweite Wiederholung ist nicht statthaft. 
Auch kann selbst die erste Wiederholung durch Beschluß der Prüfungskommission 
ausgeschlossen werden, wenn der Geprüfte bei der ersten Prüfung sich so ungenügend er- 
wiesen hat, daß seine Ausschließung von einer zweiten Prüfung im Interesse des Dienstes 
geboten ist. Die Kommission hat daher im Falle einer Zurückweisung, und zwar auch 
im Falle einer Zurückweisung auf Grund ungenügenden Ausfalls der schriftlichen Prüfung, 
auch hierüber zu beschließen. 
11. Wer bereits im Ressort der Ministerien der Finanzen, des Innern oder der 
Justiz eine Assistenten= oder Sekretärprüfung bestanden hat, ist von der gleichen Prüfung 
im Ressort des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts befreit. 
12. Gegenwärtige Prüfungsordnung tritt am 1. Mai 1893 in Kraft. 
1893. 18
	        
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