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8 7. In dem schriftlichen Theile der Prüfung hat der Exammand nach näherer
Bestimmung der Prüfungskommission sechs Arbeiten innerhalb der für eine jede derselben
bestimmten Frist unter Aufsicht anzufertigen.
Bei der Anfertigung dieser Arbeiten darf sich der Examinand anderer als der ihm
ausdrücklich gestatteten Hülfsmittel nicht bedienen.
Bei der Auswahl der Aufgaben für die schriftliche Prüfung hat die Prüfungskommission
auf die Vorbildung und zeitherige Beschäftigung des Examinanden Rücksicht zu nehmen.
8. Eine mündliche Prüfung wird nur vorgenommen, wenn die schriftliche Prüf-
ung ein ausreichendes Ergebniß geliefert hat.
& 9. Die mündliche Prüfung wird vor der Prüfungskommission selbst abgelegt und
ist nicht öffentlich. Zu derselben können nach Ermessen der Kommission gleichzeitig
mehrere Examinanden zugelassen werden.
Dieselbe ist auch mit darauf zu richten, ob der Examinand in demjenigen Geschäfts-
zweige, in dem er zeither beschäftigt gewesen, vollkommen bewandert ist.
10. Die Prüfungskommission hat, und zwar, abgesehen von dem Falle des § 8,
nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung, ihr Urtheil dar-
über abzugeben, ob die Prüfung überhaupt und ob sie bejahendenfalls mit Auszeich-
nung (.), gut (II) oder ausreichend (III) bestanden worden ist.
Die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit giebt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Ueber das Ergebniß der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von allen
Mitgliedern der Kommission, die der Prüfung beigewohnt haben, zu vollziehen ist.
Ueber die bestandene Prüfung ist dem Betreffenden von der Kommission ein Zeugniß
auszustellen.
11. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird, gleichviel ob die Zurückweisung
bereits auf Grund des ungenügenden Ausfalls der schriftlichen Prüfung oder erst nach
der mündlichen Prüfung erfolgt ist, zu einer anderweiten Prüfung nicht zugelassen.
Bei dem Vorhandensein besonderer Umstände werden vom Finanz-Ministerium
Ausnahmen zugelassen werden.
12. Gegenwärtige Prüfungsordnung tritt am 1. Mai 1893 in Kraft.
Das Finanz-Ministerium behält sich vor, während einer angemessenen Uebergangs-
zeit in geeigneten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen derselben zuzulassen.
Dresden, am 10. Dezember 1892.
Finanz-Ministerium.
v. ümmel.
Thü Wolf.
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