Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

— 111 — 
8 7. In dem schriftlichen Theile der Prüfung hat der Exammand nach näherer 
Bestimmung der Prüfungskommission sechs Arbeiten innerhalb der für eine jede derselben 
bestimmten Frist unter Aufsicht anzufertigen. 
Bei der Anfertigung dieser Arbeiten darf sich der Examinand anderer als der ihm 
ausdrücklich gestatteten Hülfsmittel nicht bedienen. 
Bei der Auswahl der Aufgaben für die schriftliche Prüfung hat die Prüfungskommission 
auf die Vorbildung und zeitherige Beschäftigung des Examinanden Rücksicht zu nehmen. 
8. Eine mündliche Prüfung wird nur vorgenommen, wenn die schriftliche Prüf- 
ung ein ausreichendes Ergebniß geliefert hat. 
& 9. Die mündliche Prüfung wird vor der Prüfungskommission selbst abgelegt und 
ist nicht öffentlich. Zu derselben können nach Ermessen der Kommission gleichzeitig 
mehrere Examinanden zugelassen werden. 
Dieselbe ist auch mit darauf zu richten, ob der Examinand in demjenigen Geschäfts- 
zweige, in dem er zeither beschäftigt gewesen, vollkommen bewandert ist. 
10. Die Prüfungskommission hat, und zwar, abgesehen von dem Falle des § 8, 
nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung, ihr Urtheil dar- 
über abzugeben, ob die Prüfung überhaupt und ob sie bejahendenfalls mit Auszeich- 
nung (.), gut (II) oder ausreichend (III) bestanden worden ist. 
Die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit giebt die 
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Ueber das Ergebniß der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von allen 
Mitgliedern der Kommission, die der Prüfung beigewohnt haben, zu vollziehen ist. 
Ueber die bestandene Prüfung ist dem Betreffenden von der Kommission ein Zeugniß 
auszustellen. 
11. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird, gleichviel ob die Zurückweisung 
bereits auf Grund des ungenügenden Ausfalls der schriftlichen Prüfung oder erst nach 
der mündlichen Prüfung erfolgt ist, zu einer anderweiten Prüfung nicht zugelassen. 
Bei dem Vorhandensein besonderer Umstände werden vom Finanz-Ministerium 
Ausnahmen zugelassen werden. 
12. Gegenwärtige Prüfungsordnung tritt am 1. Mai 1893 in Kraft. 
Das Finanz-Ministerium behält sich vor, während einer angemessenen Uebergangs- 
zeit in geeigneten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen derselben zuzulassen. 
Dresden, am 10. Dezember 1892. 
Finanz-Ministerium. 
v. ümmel. 
Thü Wolf. 
19
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.