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xo) die Vorschriften über die Land= und Landeskulturrenten, die Altersrentenbank und
deren Einrichtungen, die wesentlichsten Bestimmungen über Inhaberpapiere,
Grundbuchsrecht und Erbrecht, das Zwangsvollstreckungsverfahren in Ver-
waltungssachen.
& 4. Die mündliche Prüfung, welche nicht öffentlich ist und vor der Prüfungs-
kommission abgelegt wird, hat im allgemeinen dieselben Gebiete, wie die schriftliche, zu
umfassen und soll dem Examinanden noch besonders Gelegenheit bieten, nachzuweisen,
daß er mit den in § 3 unter c bezeichneten Materien vollständig vertraut ist.
*5. Als Sekretäre werden nur solche Personen angestellt, welche
1. die Abgangsprüfung auf einem Gymnasium oder Realgymnasium bestanden und
2. sich entweder
a) der durch die in § 1 unter 3 a angezogene Verordnung eingeführten Sekretär-
prüfung
oder
b) der durch die Prüfungsordnung für das bei der Vortragskanzlei und den
übrigen Dependenzen des Finanz-Ministeriums angestellte Büreaupersonal
vorgeschriebenen Prüfung mit Erfolg unterzogen haben.
66. Die Bestimmungen in §1 unter 1 und 2 und § 5 unter 1 leiden auf Militär-
anwärter keine Anwendung. Hinsichtlich anderer Personen behält sich das Finanz-
Ministerium vor, von den in § 1 unter 2 und § 5 unter 1 gestellten Erfordernissen zu
dispensiren. ·
87.GefucheumZulassungzudenin§1unter3bundin§5unter2bbezeich-
neten Prüfungen sind bei der Bankverwaltung anzubringen und von dieser dem Finanz-
Ministerium zur Entschließung vorzulegen.
§& Im übrigen gelten für die in §§ 2 bis 4 geordnete (Asfistenten-, Prüfung die
Vorschriften in § 9, § 10 Absatz 1, 3, 4, § 11 Absatz 1 der in § 1 unter 3 a angezoge-
nen Verordnung vom 5. November 1891.
89. Gegenwärtige Prüfungsordnung tritt am 1. Mai 1893 in Kraft.
Dresden, den 6. März 1893.
Finanz-Ministerium.
v. Thümmel.
Wolf.