Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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85. Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei der Dienststelle, bei welcher der 
Gesuchsteller beschäftigt ist, anzubringen und von dieser dem Finanz-Ministerium zur 
Entschließung vorzulegen. 
& 6G. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt nur dann, wenn die schriftliche 
Prüfung nach Ansicht der Prüfungskommission ein ausreichendes Ergebniß geliefert hat. 
&# 7. Die Entscheidung darüber, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Be- 
jahungsfalle, ob sie mit Auszeichnung (1) oder gut (II) oder ausreichend (III) bestanden 
ist, erfolgt, abgesehen von dem Falle des § 6, nach dem Gesammtergebnisse der schrift- 
lichen und mündlichen Prüfung. 
Bei Stimmengleichheit in der Kommission giebt die Stimme des Vorsitzenden den 
Ausschlag. 
Ueber das Ergebniß der Prüfung ist von der Kommission ein von allen Mitgliedern, 
welche der Prüfung beigewohnt haben, mitzuvollziehendes Protokoll aufzunehmen. Ueber 
die bestandene Prüfung ist dem Betreffenden ein von dem Vorsitzenden der Kommission 
zu vollziehendes Zeugniß auszustellen. 
&. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann erst nach Ablauf eines Jahres zu 
einer anderweiten und letzten Prüfung zugelassen werden. 
§69. Gegenwärtige Prüfungsordnung tritt am 1. Mai 1893 in Kraft. 
Dresden, den 13. April 1893. 
*#. 
Finanz-Ministerium. 
v. Thümmel. 
Wolf. 
  
Nr. 36. Verordnung, 
die Anstellung, Beförderung und Prüfung des Kanzlei= und Expeditions- 
personals im Geschäftsbereiche des Justiz-Ministeriums betreffend; 
vom 21. April 1893. 
Mit Allerhöchster Genehmigung treten vom 1. Mai 1893 an für die Anstellung, Be- 
förderung und Prüfung des Kanzlei= und Expeditionspersonals im Geschäftsbereiche des 
Justiz-Ministeriums folgende Bestimmungen in Kraft: 
1893. « 20
	        
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