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85. Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei der Dienststelle, bei welcher der
Gesuchsteller beschäftigt ist, anzubringen und von dieser dem Finanz-Ministerium zur
Entschließung vorzulegen.
& 6G. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt nur dann, wenn die schriftliche
Prüfung nach Ansicht der Prüfungskommission ein ausreichendes Ergebniß geliefert hat.
7. Die Entscheidung darüber, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Be-
jahungsfalle, ob sie mit Auszeichnung (1) oder gut (II) oder ausreichend (III) bestanden
ist, erfolgt, abgesehen von dem Falle des § 6, nach dem Gesammtergebnisse der schrift-
lichen und mündlichen Prüfung.
Bei Stimmengleichheit in der Kommission giebt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
Ueber das Ergebniß der Prüfung ist von der Kommission ein von allen Mitgliedern,
welche der Prüfung beigewohnt haben, mitzuvollziehendes Protokoll aufzunehmen. Ueber
die bestandene Prüfung ist dem Betreffenden ein von dem Vorsitzenden der Kommission
zu vollziehendes Zeugniß auszustellen.
&. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann erst nach Ablauf eines Jahres zu
einer anderweiten und letzten Prüfung zugelassen werden.
§69. Gegenwärtige Prüfungsordnung tritt am 1. Mai 1893 in Kraft.
Dresden, den 13. April 1893.
*#.
Finanz-Ministerium.
v. Thümmel.
Wolf.
Nr. 36. Verordnung,
die Anstellung, Beförderung und Prüfung des Kanzlei= und Expeditions-
personals im Geschäftsbereiche des Justiz-Ministeriums betreffend;
vom 21. April 1893.
Mit Allerhöchster Genehmigung treten vom 1. Mai 1893 an für die Anstellung, Be-
förderung und Prüfung des Kanzlei= und Expeditionspersonals im Geschäftsbereiche des
Justiz-Ministeriums folgende Bestimmungen in Kraft:
1893. « 20