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& 1. Als Expedienten der dritten Besoldungsgruppe bei den Unterbehörden werden
nur angestellt
a) Militäranwärter nach den für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamten-
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern geltenden
Grundsätzen und den dazu gegebenen Ausführungsbestimmungen (Verordnung
vom 22. Juni 1882, G.= u. V.-Bl. S. 117 flg., Verordnung vom 17. No-
vember 1886, G.= u. V.-Bl. S. 321, Verordnung vom 15. März 1887, G.=
u. V.-Bl. S. 18 sowie Verordnung vom 29. August 1886, Justiz-Ministerial-
blatt S. 27 flg.);
b) Bewerber, die das 21. Lebensjahr erfüllt und die in § 7 geordnete Prüfung be-
standen haben.
§ 2. Bewerber der in § 1b bezeichneten Art haben ihre Gesuche um Zulassung
zur Prüfung und um Anstellung bei dem Justiz-Ministerium einzureichen und ihren
Geburtsschein sowie eine von ihnen selbst verfertigte Darstellung ihres Lebenslaufs und
ihrer persönlichen Verhältnisse beizufügen. Sind sie bereits bei einer Behörde im Ge-
schäftsbereiche des Justiz-Ministeriums beschäftigt, so sind die Gesuche auf dem Dienst-
wege zur Kenntniß des Justiz-Ministeriums zu bringen.
& 3. Als Büreauassistent oder Aktuar wird nur angestellt, wer die Aktuar-
prüfung bestanden hat.
&4Zur Aktuarprüfung wird nur zugelassen, wer das 25. Lebensjahr erfüllt und
entweder
a) das Reifezeugniß einer Realschule oder einer in den Lehrzielen dieser mindestens
gleichstehenden Unterrichtsanstalt oder die Reife zur Versetzung in die Ober-
sekunda eines Gymnasiums oder Realgymnasiums erlangt und seit mindestens
drei Jahren bei Justizbehörden gearbeitet hat,
oder
b) seit mindestens vier Jahren als Expedient bei Justizbehörden angestellt ist. Für
die am 1. Mai 1893 bereits im Dienste stehenden ist in diese vier Jahre die
Zeit einzurechnen, während deren sie als remunerirte Lohnschreiber zu Expedienten-
arbeiten verwendet worden sind.
§ . Zu Sekretären werden nur Büreauassistenten oder Aktuare befördert, die
die Sekretärprüfung bestanden haben.
& 6. Zur Sekretärprüfung werden nur Büreauassistenten oder Aktuare zugelassen,
die entweder