Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

— 118 — 
& 1. Als Expedienten der dritten Besoldungsgruppe bei den Unterbehörden werden 
nur angestellt 
a) Militäranwärter nach den für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamten- 
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern geltenden 
Grundsätzen und den dazu gegebenen Ausführungsbestimmungen (Verordnung 
vom 22. Juni 1882, G.= u. V.-Bl. S. 117 flg., Verordnung vom 17. No- 
vember 1886, G.= u. V.-Bl. S. 321, Verordnung vom 15. März 1887, G.= 
u. V.-Bl. S. 18 sowie Verordnung vom 29. August 1886, Justiz-Ministerial- 
blatt S. 27 flg.); 
b) Bewerber, die das 21. Lebensjahr erfüllt und die in § 7 geordnete Prüfung be- 
standen haben. 
§ 2. Bewerber der in § 1b bezeichneten Art haben ihre Gesuche um Zulassung 
zur Prüfung und um Anstellung bei dem Justiz-Ministerium einzureichen und ihren 
Geburtsschein sowie eine von ihnen selbst verfertigte Darstellung ihres Lebenslaufs und 
ihrer persönlichen Verhältnisse beizufügen. Sind sie bereits bei einer Behörde im Ge- 
schäftsbereiche des Justiz-Ministeriums beschäftigt, so sind die Gesuche auf dem Dienst- 
wege zur Kenntniß des Justiz-Ministeriums zu bringen. 
& 3. Als Büreauassistent oder Aktuar wird nur angestellt, wer die Aktuar- 
prüfung bestanden hat. 
&4Zur Aktuarprüfung wird nur zugelassen, wer das 25. Lebensjahr erfüllt und 
entweder 
a) das Reifezeugniß einer Realschule oder einer in den Lehrzielen dieser mindestens 
gleichstehenden Unterrichtsanstalt oder die Reife zur Versetzung in die Ober- 
sekunda eines Gymnasiums oder Realgymnasiums erlangt und seit mindestens 
drei Jahren bei Justizbehörden gearbeitet hat, 
oder 
b) seit mindestens vier Jahren als Expedient bei Justizbehörden angestellt ist. Für 
die am 1. Mai 1893 bereits im Dienste stehenden ist in diese vier Jahre die 
Zeit einzurechnen, während deren sie als remunerirte Lohnschreiber zu Expedienten- 
arbeiten verwendet worden sind. 
§ . Zu Sekretären werden nur Büreauassistenten oder Aktuare befördert, die 
die Sekretärprüfung bestanden haben. 
& 6. Zur Sekretärprüfung werden nur Büreauassistenten oder Aktuare zugelassen, 
die entweder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.