Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

— 126 — 
8 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver— 
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allent- 
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum 
Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung 
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
& 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Plauen i. V. 
betroffen. 
Dresden, den 27. April 1893. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gersdorf. 
  
Nr. 41. Bekanntmachung, 
einen anderweiten Nachtrag zu den Statuten des Albrechtsordens betreffend; 
vom 29. April 1893. 
W3. Albert, von GOTTEES Gnaden König von Sachsen 
2. 2c.h 2c. 
haben auf den Vortrag des Gesammtministeriums und des Ordenskanzlers eine Ab- 
änderung der Bestimmungen über die Verleihung des goldenen Sterns zum Großkreuze 
des Albrechtsordens beschlossen und zu diesem Zwecke dem nachstehenden anderweiten 
Nachtrage zu den Statuten des Albrechtsordens vom 31. Dezember 1850 Unsere Ge- 
nehmigung ertheilt. 
Dieser Nachtrag wird im Anschlusse unter O zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
wonach sich Alle, die es angeht, zu achten haben. 
Dresden, am 29. April 1893. 
Albert. 
- Hans von Thümmel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.