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615. Die Anstalt gewährt das Darlehn in Pfandbriefen der Anstalt nach dem
Nennwerthe.
& 16. Die Anstalt erhebt von dem Neunwerthe jeden bei ihr gemachten Anlehns,
insoweit es nicht nach den Bestimmungen in §§ 19, 20 und 21 der Satzungen wieder
getilgt ist, von der Zeit an, zu welcher sie sich nach der Anmeldung zur Gewährung
desselben bereit zu halten hatte, bis zu völliger Abtragung desselben als jährliche Rente
zur Verzinsung und Amortisation der Pfandbriefe sowie zur Bestreitung der Verwaltungs-
kosten und sonstigen Bedürfnisse «
a) so viele Prozente wie der Zinsfuß der Pfandbriefe aus der betreffenden Serie
beträgt und
b) noch höchstens ein Prozent darüber.
Nur für Serien mit beschleunigter Amortisation kann der unter b gedachte Betrag
noch entsprechend erhöht werden, wenn die beschleunigte Amortisation ohne jene Erhöhung
nicht durchführbar ist.
& 17. Die Renten sind an die Anstalt in halbjährigen Beträgen abzuführen und
zwar jedesmal ein Vierteljahr zuvor, ehe die Zinsen der für die Hypothek ausgegebenen
Pfandbriefe fällig sind. Einsendungen erfolgen auf Gefahr des Rentenpflichtigen. Das
nothwendige Postporto trägt die Anstalt.
18. Die Anstalt kann die Darlehnsforderung nicht kündigen, außer in den Fällen
§§ 28, 32 und 79 der Satzungen, in welchen mindestens eine sechsmonatliche Kündigungs-
frist einzuhalten ist.
Rentenpflichtige sind jederzeit berechtigt zu kündigen und können Rückzahlungen
sofort nach der Kündigung bewirken, — vorbehältlich der betreffs der Ausgleichung in
der Geschäftsordnung enthaltenen Bestimmungen.
19. Rückzahlungen erfolgen, gleichviel ob sie durch Kündigung oder Zwangs-
versteigerung veranlaßt sind, stets in Pfandbriefen derjenigen Serie der Anstalt, welche
die Schuld des Rentenpflichtigen umfaßt (siehe Ausnahme § 78) und sind auf Verlangen
des Vorstandes auch in dem nämlichen Verhältnisse der Pfandbriefsabschnitte zu bewirken,
in welchem das Darlehn ausgezahlt, oder welches bei Ausfertigung der Pfandbriefe der
ganzen betreffenden Serie beobachtet worden ist.
Die Anrechnung der Pfandbriefe geschieht hierbei nach dem Nennwerthe.
Den Pfandbriefen müssen die betreffenden Zinsleisten und Zinsscheine beigelegt sein.
§ 20. Außerordentliche nach Maßgabe von § 19 geleistete Kapitalrückzahlungen,
durch welche die Schuld gänzlich oder theilweise getilgt wird, haben in entsprechender
Weise den Verlust der Ansprüche an den Reservefonds zur Folge.
1893. 22
Gewährung.
Beitrag.
Renten-
Zahlung.
Kündigung.
Rückzahlung.
Fortsetzung.