Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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a) Abschreibung von der Hypothek im Grund= und Hypothekenbuche, oder 
b) Zession der Forderung, jedoch unter Einräumung des Vorranges für den der 
Anstalt verbleibenden Theil der Forderung vor dem zu zedirenden Be- 
trage, oder 
) Erneuerung des Darlehns verlangen. 
Der hierbei zu berücksichtigende Antheil am Reservefonds ist zur Tilgung der 
Schuld nach Maßgabe der Bestimmungen in §19 der Satzungen zu verwenden. 
Wird von den obengedachten Befugnissen Gebrauch gemacht, so hat das zur 
Folge, daß der betreffende Rentenpflichtige, und zwar in den Fällen a und b 
mit dem verbliebenen Schuldreste, in dem Falle c aber mit seiner gesammten 
Schuld aus der Serie, in welcher er bisher gestanden hat, ausscheidet und in die 
laufende Serie übertritt. Die Vorschrift in § 23 der Satzungen Absatz 3 findet 
entsprechende Anwendung. Im Falle der außerordentlichen Kapitalabschlags- 
zahlung ist die Quittung, welche darüber ausgestellt worden ist, wenn von dem 
Rechte der Erneuerung des Darlehns Gebrauch gemacht wird, zurückzugeben. 
Die vorstehend unter a, b, c gedachten Befugnisse können während der Dauer 
des Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungsverfahrens nicht ausgeübt 
werden und erlöschen, wenn es infolge der Zwangsversteigerung zur Löschung 
der Hypothek kommt. 
II. Wenn der Besitzer eines der Anstalt verpfändeten Grundstückes die Schuld durch 
Kapitalrückzahlung tilgt, so wird ihm sein Antheil am Reservefonds, soweit er in 
Pfandbriefshöhe aufgeht, in der Weise vergütet, daß derselbe mit zur Tilgung 
der Schuld (§19 der Satzungen) verwendet wird. 
III. Der unter I und II gedachte Antheil am Reservefonds bestimmt sich einerseits nach 
dem Verhältnisse der einzelnen Schuld zum Gesammtschuldbetrage der ganzen 
Serie, andererseits nach dem Verhältnisse des letzteren zum jeweiligen Bestande 
des Reservefonds. 
§ 25. Der Anstalt ist wegen der Darlehnsforderung an Kapital, Renten und 
Zinsen sowie Kosten Hypothek zu bestellen. 
626. Bei der Ermittelung des Brutto-Hypothekenwerthes wird die Stenereinheit 
mit einem Kapitalwerthe von 404 in Ansatz gebracht. 
Der Brutto-Hypothekenwerth besteht aus der Summe 
a) des nach der Zahl der Steuereinheiten berechneten Kapitalwerthes des zur Be- 
leihung angemeldeten Gutes und 
b) von zwei Dritttheilen des Zeitwerthes, mit welchem die zum Gute gehörigen Ge- 
bäude zur Landesbrandversicherung eingeschätzt sind. 
22 # 
Sicherstellung 
der Anstalt. 
Ermittelung 
des 
Hypotheken- 
werthes.
	        
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