— 135 —
a) Abschreibung von der Hypothek im Grund= und Hypothekenbuche, oder
b) Zession der Forderung, jedoch unter Einräumung des Vorranges für den der
Anstalt verbleibenden Theil der Forderung vor dem zu zedirenden Be-
trage, oder
) Erneuerung des Darlehns verlangen.
Der hierbei zu berücksichtigende Antheil am Reservefonds ist zur Tilgung der
Schuld nach Maßgabe der Bestimmungen in §19 der Satzungen zu verwenden.
Wird von den obengedachten Befugnissen Gebrauch gemacht, so hat das zur
Folge, daß der betreffende Rentenpflichtige, und zwar in den Fällen a und b
mit dem verbliebenen Schuldreste, in dem Falle c aber mit seiner gesammten
Schuld aus der Serie, in welcher er bisher gestanden hat, ausscheidet und in die
laufende Serie übertritt. Die Vorschrift in § 23 der Satzungen Absatz 3 findet
entsprechende Anwendung. Im Falle der außerordentlichen Kapitalabschlags-
zahlung ist die Quittung, welche darüber ausgestellt worden ist, wenn von dem
Rechte der Erneuerung des Darlehns Gebrauch gemacht wird, zurückzugeben.
Die vorstehend unter a, b, c gedachten Befugnisse können während der Dauer
des Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungsverfahrens nicht ausgeübt
werden und erlöschen, wenn es infolge der Zwangsversteigerung zur Löschung
der Hypothek kommt.
II. Wenn der Besitzer eines der Anstalt verpfändeten Grundstückes die Schuld durch
Kapitalrückzahlung tilgt, so wird ihm sein Antheil am Reservefonds, soweit er in
Pfandbriefshöhe aufgeht, in der Weise vergütet, daß derselbe mit zur Tilgung
der Schuld (§19 der Satzungen) verwendet wird.
III. Der unter I und II gedachte Antheil am Reservefonds bestimmt sich einerseits nach
dem Verhältnisse der einzelnen Schuld zum Gesammtschuldbetrage der ganzen
Serie, andererseits nach dem Verhältnisse des letzteren zum jeweiligen Bestande
des Reservefonds.
§ 25. Der Anstalt ist wegen der Darlehnsforderung an Kapital, Renten und
Zinsen sowie Kosten Hypothek zu bestellen.
626. Bei der Ermittelung des Brutto-Hypothekenwerthes wird die Stenereinheit
mit einem Kapitalwerthe von 404 in Ansatz gebracht.
Der Brutto-Hypothekenwerth besteht aus der Summe
a) des nach der Zahl der Steuereinheiten berechneten Kapitalwerthes des zur Be-
leihung angemeldeten Gutes und
b) von zwei Dritttheilen des Zeitwerthes, mit welchem die zum Gute gehörigen Ge-
bäude zur Landesbrandversicherung eingeschätzt sind.
22 #
Sicherstellung
der Anstalt.
Ermittelung
des
Hypotheken-
werthes.