Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

Abzüge vom 
Brutto- 
Hypotheken- 
werthe. 
Verfahren. 
Abtrennungen. 
136 — 
Es darf jedoch durch die Berücksichtigung des Gebäudezeitwerthes der nach den 
Steuereinheiten berechnete Kapitalwerth nicht mehr als um den vierten Theil des letzteren 
erhöht werden. 
Auf Antrag des Darlehnssuchers kann der Vorstand, auf Grund einer Taxe, über 
deren Aufstellung er besondere Bestimmungen erläßt, anordnen, daß bei der Ermittelung 
des Brutto-Hypothekenwerthes, unbeschadet der vorstehend über die Berücksichtigung des 
Gebäudezeitwerthes getroffenen Bestimmungen, die Steuereinheit mit einem höheren, 
jedoch den Betrag von 50 nicht übersteigenden Kapitalwerthe in Ansatz gebracht werde. 
Die Kosten des Taxverfahrens trägt der Antragsteller. 
#27. Von dem nach § 26 ermittelten Brutto-Hypothekenwerthe kommen in Abzug: 
1. Eiserne Kapitale nach ihrem Neunwerthe, 
2. alle Lasten und Beschwerungen, welche auf dem Grundstücke vermöge eines Privat- 
rechtstitels haften, soweit sie nach Ermessen des Vorstandes den Werth des Grund- 
stückes zu vermindern geeignet sind, sowie die an deren Stelle getretenen Ab- 
lösungsrenten, 
3 Auszüge, auszugsmäßige Leistungen und lebenslängliche Renten nach dem in Ge- 
mäßheit des Gesetzes vom 2. Januar 1863 (§ 35) vervielfältigten Jahresbetrage. 
Die Vorschriften über die Kapitalisirung aller dieser Lasten werden in der Geschäfts- 
ordnung getroffen. 
§28. Derzenige, welcher die Gewährung eines Darlehns beantragt, hat alle von 
der Anstalt zur Ermittelung des Werthes des zu verpfändenden Grundstückes für noth- 
wendig erachteten Unterlagen und Nachweisungen auf seine Kosten beizubringen und die 
von der Anstalt hinsichtlich der Beschaffenheit des Grundstückes und etwaiger auf ihm 
ruhender Lasten vorgelegten Fragen genau und richtig zu beantworten. 
Unrichtige Beantwortung dieser Fragen berechtigt die Anstalt zur Kündigung der 
Darlehnsforderung (§ 18). 
Vierter Abschnitt. 
Aufsichtsführung und Rechtsverfolgung. 
& 29. Ohne Genehmigung der Anstalt dürfen von den Rentenpflichtigen weder 
Abtrennungen von Pfandgrundstücken, noch auch Veräußerungen einzelner mitverpfändeter 
Grundstücke (§ 4) vorgenommen werden. Ergänzung der Einwilligung der Anstalt durch 
eine Gerichtsbehörde (Bürgerliches Gesetzbuch § 419) findet bei Abtrennungen von 
rentenpflichtigen Grundstücken nicht statt.
	        
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